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curses, dem Schuldner von seinem Vermoͤgen als Competenz zu belassen ist, ausdruͤck-
lich vorbehalten.
Dritter Abschnitt.
Ergaͤnzende Bestimmungen zum Einfuͤhrungs-Gesetz, und andere tran—
sitorische Vorschriften.
Von der verspiteten oder unterlassenen Anmeldung älterer bevorzugter Forderungen überhaupk.
Art. 76.
Alle bevorzugten Glaͤubiger, einzig mit Ausnahme der durch das gegenwoͤrtige
Gesetz fortdauernd anerkannten Absonderungs-Berechtigten (Art. 52 ff., 79 ff.) sind,
wenn sie ihre Ansprüche erst nach dem Ablaufe der Frist vom 1. Juli bis 31. Decem-
ber 1825, beziehungsweise nach dem 50. November 1625 angemeldet haben, auch hin-
sichtlich der speciellen Gegenstände ihres Vorrechts nur denjenigen gleich zu achten,
welchen ein Pfandrechts-Titel gesetzlich eingerdumt ist.
Dergleichen verspäteten Ansprüche können daher nur unter Beobachtung dessen,
was nach dem Pfand-Gesehe zur Bestellung eines Unterpfands gehört, als ein
solches in die neuen Unterpfandsbücher eingetragen, oder zu diesem Behufe vorge-
merkt werden.,
Art. 71.
Tritt keine solche Verwandlung der nicht gehoͤrig gewahrten aͤlteren Vorzugs-
Rechte in Unterpfaͤnder ein; so verbleibt dem Glaͤubiger, mag der Anspruch zu spaͤt
oder gar nicht angemeldet worden seyn, dennoch der Vorzug auf der unverpfände-
ten Masse, vermoͤge dessen er entweder allgemein, oder, wenn das Vorrecht ein
specielles ist, in der Beschraͤnkung auf den besonderen Gegenstand, den Glaͤubigern
der neuen dritten Klasse vorgeht.
Dagegen kann derselbe seinen Anspruch nicht gegen dritte Besitzer geltend ma-
chen. «
Auch ist dieser Anspruch den eingetragenen Forderungen nicht blos in Ansehung
des speciellen Gegenstandes, wodurch dieselben versichert sind, sondern auch ruͤcksichtlich
des ihnen nach den Art. 4 und 25 des Einführungs-Gesetzes erhaltenen allgemei-
nen Vorzuges nachzuseten.