Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

387.

Art.  73.

Erlangt  aber  der  Gläubiger  ein  neues  Unterpfand  (Ar“.--6),  so  verbleibt  zwar
dem  zu  spät  gewahrten  Anspruche,  wenn  derselbe  ein  allgemeiner  ist,  der  auf  den
Art.  25  des  Einführungs-Gesehes  gegründete  allgemeine  Vorzug  auf  der  unverpfsändeten
  Masse;:  doch  ist  er  auch  in  dieser  Rücksicht  den  wachsam  gewesenen,  oder  bercits
eingetragenen  Gläubigern,  welchen  nach  dem  erwähnten  Gesetze  (Art.  4  und  25)  gleichfalls
  ein  solcher  allgemeiner  Vorzug  erhalten  oder  eingeräumt  worden  ist,  nachzuseben.


II.
Von  Absonderungs-Rechten.
1)  Von  den  durch  das  gegenwirtige  Gesetz  erhal  Absonderungs-Rccht
a)  Im.  Allgemeinen.
Art.  79.

Absonderungs-Rechte,  welche  in  dem  gegenwärtigen  Gesehe  übereinstimmend  mit
früheren  Grundsätzen  anerkannt  sind(Art.  52  ff.),  können,  wenn  sie  gleich  auf  Vorgängen
  vor  dem  ½:  Juni  1825  beruhen,  auch  künftig  urch  in  dieser  Eigenschaft,
ohne  Verwandlung  in  Unterpfänder,  in  das  Unterpfandsbuch  eingetragen,  oder  auch:
ohne  einen  solchen  Eintrag  geltend  gemacht  werden.

Doch  bann  dies  rücksichtlich  der  speciellen  Rechte  anderer  Gläubiger  nur
in  so  weit  geschehen;  als  diese  nicht  durch  eine  frühere  Eintragung  geschützt  sind
(Art.  53;  Pfand-Gesetz  Art.  40.  Einführungo=  Geseßz  Art.  9,  15,  16,  23.  Gesetz
vom  4.  Juli  1327,  Art.  5).

Dagegen  kann  Berechtigten  dieser  Art  das  in  den  Art.  4  und  25  des  Einführungs-Gesehes
  noch  erhalrene  allgemeine  Vorzugö-Recht  der  aufgerufenen,  oder  seit
dem  1.  Juni  1325  eingetragenen  Gläubiger  in  keinem  Falle  zum  Nachtheile  gereichen.

b)  Von  den  Rechten  der  Erbschafts-Glänbiger.
Art.  Bo.

Die  auf  den  öffentlichen  Aufruf  vom  4.  Juni  1325  innerhalb  der  gesehlichen  Frist
von  sechs  Monaten  gehdrig  gewahrten  Absonderungs-Rechte  der  älteren  Erbschafts-Gldubiger
  dauern  in  der  Beschränkung  auf  diejenigen  Gegenstände,  rücksichtlich  welcher,
  sie  bei  dem  Bereinigungs-Verfahren,  werden  eingetragen  werden,  mit  der:  im: