Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 2. 
Freiwilliger Eintritt. 
Jeder Wuͤrttemberger von zuruͤckgelegtem achtzehnten bis dreißigsten oder, wenn 
er Erkapitulant ist, bis zu zurückgelegtem achtunddreißigsten Jahre, kann, wenn er 
die sonst erforderlichen Eigenschaften hat, bei einer ihm beliebigen Waffen-Gattung, 
als Freiwilliger eintreten. Der freiwillig Eintretende wird von der Aushebung frei, 
vorausgesetzt, daß er sich zu der gewöhnlichen Dienstzeit verbindlich macht. 
Art. 3. 
Ordentliche, außerordentliche Aushebung. 
Zur Erhaltung des kompleten Standes im Frieden dient die jährliche ordentliche 
Aushebung. Wenn zu Kriegszeiten der Fall eines außerordentlichen Bedarfs eintritt, 
der auf dem Wege der ordentlichen Aushebung nicht zu decken ist, so wird eine außer- 
ordentliche Aushebung zu Bildung einer Landwehr verabschiedet. 
Zur Landwehr bonnen alle Waffenfähige aufgeboten werden, in so fern sie nicht 
persdnlich im Militär dienen, auch der ordentlichen Aushebung nicht mehr unterliegen. 
Der Landwehrdienst beschränbr sich auf die Dauer des Krieges. Die näheren Be- 
stimmungen über die Landwehr bleiben einem besondern Geseßze vorbehalten. Die or- 
dentliche Aushebung wird nach den in gegenwärtigem Geseße enthaltenen Vorschriften 
vorgenommen. 
3 weiter Titel. 
Von der ordentlichen jährlichen Aushebung. 
Von der Aushebung und den dabei vorkommenden Verhandlungen. 
Art. 4. 
Zahl der auszuhebenden Mannschaft. 
Die Zahl der in Friedenszeiten jährlich auszuhebenden Mannschaft wird mit den 
Ständen verabschiedet. 
1. 
Art. 5. 
Deckung der Ausfälle. 
Um die in den Contingenten der Oberamts-Bezirke durch Einrechnung der Ab- 
wesenden (Art. 46) und der von der Aushebung Ausgenommenen (Art. 31) entstehen-
	        
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