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Exemplar, und wenn das Regierungs-VBlatt mit der Sammlung der Rechts-Erkenut—-
nisse verlangt wird, im Betrag von zwei Gulden fuͤr das Exemplar, durch die K. Ober—
aͤmter oder Postaͤmter noch im Laufe des Monats Juni d. J. an die Kasse des Re-
gierungs-Blatts einzusenden, von den in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber eben-
dahin zu berichtigen; was mit dem Anfuͤgen zur oͤffentlichen Kentniß gebracht wird,
daß von dem 1. Juli an nur die vorausbezahlten Exemplare werden verabfolgt werden.
Stuttgart den 3. Juni 1828.
Maucler.
B) Der Departements der Justiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Die Ertheilung der Dispensation von der Minderjährigkeir betreffend.
Nachdem durch den Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai dieses Jahrs, die vollstaͤn-
dige Entwickelung des neuen Pfand -Systems betreffend (Reg. Blatt S. 361 f.), jeder
Unterschied zwischen dem Rechtsstande des von der Minderjaͤhrigkeit Dispensirten und
des natürlich Volljährigen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Verfassungs-Urbunde
K. 154 und 242, aufgehoben worden, und demnach aueh eine Unterscheidung der Be-
hörden, durch welche die Minderjährigkeits-Dispensation ertheilt wird, je nach dem
Zweck der lehteren nicht mehr zuläßig ist, so wird in Gemaßheit höchster Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 20. v. M. Folgendes verfügt:
1) Ueber die Dispensation von der Minderjährigkeit mit der in dem Art. 2# des
Gesehes vom 21. Mai dieses Jahrs bezeichneten Wirkung derselben wird von
den Behbrden des Departements des Innern, und zwar bei Minderjährigen,
welche das dreiundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, von dem Königli-
chen Oberamt, bei jüngeren mit Ausnahme der durch besondere Anordnung ei-
ner höheren Entscheidung vorbehaltenen Fälle von der Kreis-Regierung er-
kannt.
a)Die Minderjährigbeits-Dispensation hört somit auf, einen Geschäfts-Gegenstand
der Justiz-Behörden auszumachen.