Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 7. 
Sind durch eine unangezeigt gebliebene Gewerbe-Unternehmung zugleich andere 
polizeiliche Vorschriften, z. B. Bestimmungen der Ban-Feuer= Wasser-Polizei, verletzt 
worden, so hat die hiedurch verwirkte Strase, unabhängig von der durch die unter- 
lassene Anzeige oder den unbefugten Gewerbbetrieb begründeten Rüge, einzutreten 
(Art. 5—5 des Gesehes). 
K. 8. 
Zu Art. 6 des Gesetzes. 
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirk angesessener Fabrikant 
oder Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten 
Unterscheidungszeichens hinterlegt, hat den Akt der Hinterlegung in ein deßhalb zu 
führendes Register einzutragen und eine Bescheinigung über die geschehene Hinterlegung 
auozustellen. Von dem in zwei Exemplaren zu übergebenden Muster wird das eine 
Erxemplar in einem Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amts-Sigel des Bezirksamts 
und dem Privat-Sigel des Hinterlegers verschlossen, und von dem Leßteren mit seinem 
Namenszuge, von dem Bezirksamt aber mit der Zisser, unter welcher der Hinter- 
legungs-Akt in dem Register vorkommt, zu bezeichnen ist. Das zweite Exemplar wird 
offen dem Register beigelegt, und wird auf Verlangen Jedem vorgewiesen, der sich über 
ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unterrichten wünscht. Bei entstehendem Screit 
über die Nachahmung eines solchen Zeichens, muß auf das unter Sigel gelegte Exem- 
plar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung der Sigel aber urkundlich vor- 
genommen werden. 
. 9. 
Zu Art. 15 des Gesetzes. 
Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persönliches Erscheinen 
der Betheiligten vor dem Zunft-Vorstande. Ist jedoch der Wohnsit des Lehrmeisters 
über pier Stunden von dem Siße der Zunftlade entfernt, so kann statt persönlichen 
Erscheinens von den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Orts-Vorsteher des Lehr- 
meisters beglaubigter Aufsatz des Lehrvertrags an den Zunftvorstand eingeschickt 
werden.
	        
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