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K. 7.
Sind durch eine unangezeigt gebliebene Gewerbe-Unternehmung zugleich andere
polizeiliche Vorschriften, z. B. Bestimmungen der Ban-Feuer= Wasser-Polizei, verletzt
worden, so hat die hiedurch verwirkte Strase, unabhängig von der durch die unter-
lassene Anzeige oder den unbefugten Gewerbbetrieb begründeten Rüge, einzutreten
(Art. 5—5 des Gesehes).
K. 8.
Zu Art. 6 des Gesetzes.
Das Bezirksamt, bei welchem ein in seinem Amtsbezirk angesessener Fabrikant
oder Handwerker ein Muster des zur Kennbarmachung seiner Fabrikate bestimmten
Unterscheidungszeichens hinterlegt, hat den Akt der Hinterlegung in ein deßhalb zu
führendes Register einzutragen und eine Bescheinigung über die geschehene Hinterlegung
auozustellen. Von dem in zwei Exemplaren zu übergebenden Muster wird das eine
Erxemplar in einem Umschlage aufbewahrt, der mit dem Amts-Sigel des Bezirksamts
und dem Privat-Sigel des Hinterlegers verschlossen, und von dem Leßteren mit seinem
Namenszuge, von dem Bezirksamt aber mit der Zisser, unter welcher der Hinter-
legungs-Akt in dem Register vorkommt, zu bezeichnen ist. Das zweite Exemplar wird
offen dem Register beigelegt, und wird auf Verlangen Jedem vorgewiesen, der sich über
ein bestehendes Unterscheidungszeichen zu unterrichten wünscht. Bei entstehendem Screit
über die Nachahmung eines solchen Zeichens, muß auf das unter Sigel gelegte Exem-
plar zurückgegangen, die Recognition und Erbrechung der Sigel aber urkundlich vor-
genommen werden.
. 9.
Zu Art. 15 des Gesetzes.
Die Anzeige der Lehrverträge geschieht in der Regel durch persönliches Erscheinen
der Betheiligten vor dem Zunft-Vorstande. Ist jedoch der Wohnsit des Lehrmeisters
über pier Stunden von dem Siße der Zunftlade entfernt, so kann statt persönlichen
Erscheinens von den Betheiligten ein schriftlicher, von dem Orts-Vorsteher des Lehr-
meisters beglaubigter Aufsatz des Lehrvertrags an den Zunftvorstand eingeschickt
werden.