Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

18  1903

Handelt  es  sich  um  die  Feststellung  des  Einkommens  aus  dem  Betriebe  der
Landwirtschaft,  ans  Handel  und  Gewerbe  oder  aus  sonstigem  Einkommen,  welches
nach  dreijährigem  Durchschnitt  d.  h.  nach  dem  Durchschnitte  der  drei  der
Veranlagung  unmittelbar  vorangegangenen  Betriebsjahre  zu  veranlagen  ist,  so
sind,  wenn  eines  oder  wenn  mehrere  dieser  Jahre  mit  einem  Verlust  (einem  Fehlbetrag)
  abschließen,  diese  Fehlbeträge  nicht  ziffernmäßig,  sondern  je  nur  mit
Null  oder  einem  Strich  (—  auszudrücken.

In  diesen  Fällen  hat  der  Stenerpflichtige  die  Summe  der  Überschüsse  der
übrigen  Jahre  durch  die  Zahl  der  maßgebenden  drei  Jahre  zu  teilen  und  den
hieraus  sich  ergebenden  Durchschnitts-Gewinnbetrag  in  die  Reihe  der  Rein-Erhebnisse
  seiner  sämtlichen  Einkommensgquellen  einzustellen.

Ist  ein  jedes  der  drei  vorangegangenen  Betriebsjahre  ein  Verlustjahr,  so
ist  das  Ergebnis  der  Gesamtheit  dieser  drei  Jahre  in  die  Reihe  der  Rein-Ergebnisse
  sämtlicher  Einkommensquellen  als  Null  einzustellen.  "

Liegt  überhaupt  noch  nicht  das  Ergebnis  von  drei,  sondern  nur  dasjenige  von
zwei  der  Veranlagung  vorangegangenen  Betriebsjahren  vor,  so  sinden  die  vorstehenden
  Vorschristen  auch  auf  diese  zwei  Jahre  sinngemäsee  Amvendung.

Handelt  es  sich  um  das  Ergebnis  erst  eines  einzigen  vorangegangenen  Betriebsjahres,
  so  ist  in  die  Reihe  der  Ergebnisse  der  sämtlichen  Einkommensquellen
im  Gewinnfalle  der  ziffermätige  Überschuß  dieses  einen  Jahres,  im  Verluslfalle
  aber  der  ziffermäßige  Fehlbetrag  einzustellen.  Ein  solcher  Fehlbetrag  ist
alsdann  von  dem  eingestellten  Gewinn  der  übrigen  Einkommensquellen  zu  kürzen.

Zu  11  Nr.1  Bei  Einkommen,  welches  nach  dem  Durchschnitte  der  der  Veranlagung  voranund
  s.  gegangenen  Betriebsjahre  zu  berechnen  ist,  sind  feststehende  Einnahmen  und  Ausgaben
  nicht  mit  dem  Jahresbetrage,  den  sie  im  Veranlagungsjahre  haben,  sondern
  mit  demjenigen,  den  sie  in  den  einzelnen  vorangegangenen  maßgebenden
Jahren  tatsächlich  gehabt  haben,  je  bei  Berechunng  des  Einzeleinkommens  eines

jeden  dieser  letzteren  Jahre  in  Ansatz  zu  bringen.

Die  Grundsätze  dieses  Artikels  gelten  sowohl  für  physische  als  für  juristische
Personen  und  in  Ansehung  der  ersteren  ohne  Unterschied,  ob  bei  ihnen  eine  Steuererklärung
  in  Frage  kommt  oder  nicht.

Zu  1  ·  VeidchcranlogungdksEinkonnssestödürfensolcheEinkonmscnsqncllcn
nicht  berücksichtigt  werden,  deren  Entstehung  erst  in  das  neue  Stenerjahr  fällt,
auch  wenn  sie  bei  der  Veraulagung  oder  selbst  am  Schluß  des  Veranlagungsjahres