460
40 an den Grenzen gegen das nicht im Zoll-Vereine befindliche Ausland,
1) für den Handels-Verkehr auf Commercial-Straßen, "
Ober-Zoll= und Zollämter;
2) fuͤr den Grenz-Verkehr auf den Grenz-Communikations-Wegen,
Zollämter, Zollstationen und Neben-Nollstationen.
) Im Innern, an den wichtigeren Handelspläßen,
Hallämter.
Nach Umständen sind jedoch Hallämter mit Grenz-Ober-Zollämtern verbunden.
Auch sind nach Maßgabe der Localitäten die Ober-Zollämter landeinwärts der
Grenze, vorzüglich an den Vereinigungs-Punkten mehrerer Straßen aufgestellt und
denselben Zollämter oder Zollstationen vorpostirt.
Ebenso sind den Zollämtern, wo es die Verhälenisse erfordern, Zollstationen vov-
geschoben.
g.
Eigentliche Handelsguͤter koͤnnen nur 2 den Ober-Joll= oder Zollähmtern ein-
und ausgehen. ,
Durch die golistationen und Neben-Zollstationen hat nur der kleine Grenz-Ver-
behr mit landwirthschaftlichen Gegenstenden sowohl, als mit anderen Waaren, jedoch
mit letgteren nur im unverpackten Zustande und in beschränbten Quantitäten Statt,
worüber nach Erforderniß der Umstände die näheren Bestimmungen werden erlassen
werden.
10.
Der Eingangs-Zoll wird erhoben:
1) bei den Eintritto-Posiirungen (also je nach dem Gegenstande bei Ober-
Zollämtern, Zollämtern, Zollsiationen oder Neben-Zollstationen),
a) von den zum Consumo eingehenden Waaren, welche bis zum Orte ihror
Bestimmung an ein Hallamt nicht gelangen,
b) von Wuaren, welche unbekannte Zollpflichtige zwar als durchgehende Güre#r
erbklären, deren richtigen Durchgang sie aber nicht verbürgen können; jedoch
von solchen Waaren nur depositionsweise und gegen Rückerstattung dessen,
was der hinterlegte Eingangs-Zoll mehr als der Durchgangs-Zoll beträgr,
durch die betrefsenden Austritts-Postirungen;