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5) der einzige Sohn, der zugleich das einzige Kind, oder dessen Vater sechzig Jahre
alt ist, oder dessen Mutter im Wittwenstande lebt;
4) der aͤlteste Sohn oder, wenn dieser bereits im Militaͤr dient, der nächst auf den-
selben folgende Sohn, dessen Vater sechzig Jahre alt ist, oder dessen Mutter im
Wittwenstande lebt;
5) der einzige Enkelsohn, dessen Großvater sechzig Jahre alt ist, oder dessen Groß-
mutter im Wittwenstande lebt, in so fern der Großvater oder die Großmutter
keinen lebenden Sohn haben; sodann unter den nämlichen Voraussehungen,
6) der älteste Enkelsohn oder, wenn dieser bereits im Militär dienr, der nächst auf
denselben folgende Enkelsohn.
Alle bisher aufgezählten Befreiungen finden nur alsdann Statt, wenn der
Vater oder die Mutter, und beziehungsweise (nämlich im Fall unter Ziffer 5
und 6) der Großvater oder die Großmutter des Militärpflichtigen noch am Leben
sind.
7) Der älteste Bruder oder, wenn dieser bereits im Militaͤr dient, der nächst auf
denselben folgende Bruder elternloser Geschwister, welche eine gemeinschaftliche
Haushaltung mit Feldbau oder einem andern geordneten Gewerbe führen.
Art. 38.
Bei den wegen ihrer Familien-Verhältnisse Befreiten sind folgende nähere Be-
stimmungen zu beobachten:
1) der Tag, an welchem das Loos gezogen wird, ist als der Normaltag anzusehen,
nach welchem die Frage zu beurtheilen ist, ob ein Befreiungsgrund bereits cin-
getreten oder noch vorhanden seye.
à) Unter Söhnen, Enkbelsöhnen und Brüdern, sind nur ehelich geborne oder durch
nachfolgende Heurath legitimirte, nicht aber adoptirte zu verstehen.
3) Die des Gebrauchs beider Arme oder Füße oder des Verstandes beraubte, des-
gleichen blinde und taubstumme Geschwister des Militärpflichtigen, werden zu
Gunsten der Befreiung des Leßtern als nicht vorhanden betrachtet.
4) Als in Militär dienend sind nur diejenigen Brüder eines Militärpflichtigen zu
rechnen, welche für sich selbst, es sey als Freiwillige oder als Ausgehobene,