Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5. 33. · 
Werden«GüterVoncinerHalleaneineandere-imVereinegelegeneHalleodcr 
in das Ausland versendet, so muß neben der Declaration uͤber die weiter gehenden Guͤter 
oder neben Zuruͤckgabe des ausgestellten Hallscheines auch der Frachtbrief vorgelegt 
werden, damit auf diesem von dem abgebenden Hallamte die vorgenommene Zoll-Behand- 
lung, und bei dem Hallamte oder Grenzamte, wo der Zollschein abgegeben wird, die 
Ablage des betreffenden Zollscheins und die Erscheinung der Guͤter beurkundet werden 
kann. 
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Bei Versendung inländischer (Vereins-Gebiets-) Erzeugnisse und Artikel in das 
Ausland durch Fuhrleute oder Boten bedarf es blos der mündlichen Erklärung und der 
Vorlage des Frachtbriefco, damit auf diesem die geschehene Zoll-Behandlung beurkundet 
werden kann. 
Werden aber solche Güter durch den Eigenthämer selbst in das Ausland verfährt). 
so hat er cine schriftliche Declaration vorzulegen, und auf derselben sich die Erfuͤllung 
seiner Obliegenheiten beurkunden zu lassen. 
. 35. 
Die nämlichen Vorschriften sind zu beobachten, wenn Güter mit Betretung eines 
ausländischen Gebiets von einem Orte im Vereine an einen andern Ort im Vereine 
versendet oder verführt werden, mit dem einzigen Unterschiede, daß anßer der Stempel- 
und Waag-Gebühr für den Passirschein (welchen das Hallamt, von welchem die Güter 
bommen, oder die Zollpostirung, bei welcher die Güter austreten, auszustellen hat) 
keine Zollgebühr zu entrichten und dieser Passirschein nicht am Austritts-Amte, sondern 
an dem Orte der Bestimmung oder au dem diesem zunächst gelegenen Zoll= oder Hall- 
amte abzugeben ist. 
K 35.. 
Ausländische Handelsleute (aus anderen als den Vereins-Landen) welche in- 
den Vereins-Landen mehrere Märkte besuchen, haben sich bei den Hallmtern, deren 
Sis auf ihrem Wege liegr, zur Nachweisung über die Verzollung ihrer Waaren zu 
stellen.
	        
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