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Anmerkung zu ! bis VI:
Treten zu den im Vorstehenden namentlich aufgeführten Arbeiten noch andere hinzu, z. B.
besondere Zusammenstellungen vorgefundener Abweichungen zwischen Flurkarten und vorgelegten
Abzeichnungen, zwischen Handbuch und Kataster, zwischen den Grundbüchern und Karten oder
den mit ersteren zu vergleichenden vorgelegten Grundstücksbeschreibungen, Nachträge zu den
letzteren oder zu den Kartenabzeichnungen auf Grund eingetretener Veränderungen in den
Originalien, oder gehen die Anträge auf Ermittelung lediglich solcher Abweichungen oder auf
Vornahme anderer Erörterungen und auf Ausstellung von Zeugnissen über den Sachbefund,
oder sind Zusammenstellungen, z. B. des Gesammtgrundbesitzes einer oder mehrerer Personen
aus nicht kontoweise geführten Katastern des in gewisse Flurabschnitte fallenden Grundbesitz-
thumes zu liefern, so ist für solche besondere Arbeiten die Gebühr nach VII zu berechnen.
Für Hausarbeit bei Flächenberechnungen, Nachträgen auf Karten
oder in Büchern, Einbreitungen, Begutachtungen, sowie bei anderen Arbeiten,
für welche das Gesetz besondere Gebührensätze nicht bestimmt (vgl. auch IV am
Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu ! bis VI), beziehen der Stenerrevisor,
dessen Assistent und der Feldmesser täglich 55 — 4;
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens
acht Stunden erfordert, nach Verhältniß der darauf nethwendig v verwendeten
Zeit, wenigstens aber 40 K+
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehörde erstatleten Be-
richte und sonstigen Offizialarbeiten, sowie blose Uebersendungsschreiben.
Beschränkt sich die Arbeit einer Stenerrevision lediglich auf aktenmäßige
Niederschriften und Ausfertigungen (3. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen,
Mittheilungen an Behörden, insbesondere auch zur Kostenbeitreibung, dienst-
aufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo dieselben zur Kostentragung ver-
urtheilt werden), so darf sich der hiernach als Hausarbeit zu berechnende Be-
trag jedoch niemals höher belaufen, als dafür nach den Sätzen in Ziffer Vld
sich berechnet.
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in
§5 18 bestimmte Schreibgebühr gewährt.
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Steuerrevisoren,
deren Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5 — 4 an
Verrichtungsgebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig
der Reise weniger als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte;
daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88§ 96 bis 111, die
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen, wobei im Falle
des Bezuges von Kilometergebühren der Aufwand für das Fortschaffen von