Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 1. 
Die Begünstigungen, mit welchen die Erzeugnisse und Fabrikate des Bayerischen 
Rhein-Kreises nach dem F. 4 der Verordnung vom heutigen Tage, in die vereinten 
Staaten eingehen dürfen, sind folgende: 
Es sind zu erheben: 
„von weißen Weinen 25 kr. 
von weißen Weinmosten 1½2# kr. 
b) von rothen Weinen 5 fl. 
von rothen Weinmosten # fl. 30 kr. 
c) von Tabaks-Blättern #5 kr. 
d) von Oelen a5 kr. 
e) von Krapp 123 kr. 
s) von Schmidt-Eisen, Eisenblech, Eisendraht und Eisen-Gußwaaren 15# kr. vom 
Sporco-Centner. 
Jollfrei gehen ein: die im-Rhein-Kreise erzeugten Weintrauben. 
Die Erzeugnisse und Fabrikate, auf welche diese Begünsiigungen Anwendung fin- 
den sollen, müssen auf dem disseitigen Gebiete über eine der Zollstätten 
Edelfingen und Mergentheim, 
Fürfeld, Neckarsulm und Heilbronn, 
Knittlingen, Neuenbürg 
seom (Baperischen) Sporco-Centner; 
eom Sporco-Cenener; 
eingebracht werden. 
Hinsichtlich der Ursprungs-Zeugnisse und Versicherungen werden den Erhebungs- 
Behörden die erforderlichen Anweisungen ertheilt werden. 
§. z. 
Was den Verkehr mit dem Grosherzogthum Baden boetrifft, so hat es bis zu an- 
derer Verfügung bei der disseitigen Verordnung vom J. Juli 183) und der Königlich 
Vaperischen Verordnung vom 24. Sept. 18223 sein Verbleiben, wornach die Baden- 
schen Weine bei der Einfuhr in die vereinten Staaten nur einem Eingangs-Zoll von 
5 fl. vom Bayerischen Sporco-Centner unterliegen, so lange die Württembergischen 
und Baperischen Weine auch im gedachten Groöherzogthum nicht höheren Eingangs- 
Zöllen als bisher unterworfen werden.
	        
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