Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 5. 
Zu Gunsten der Schweiz bleiben die in Unserer Verordnung vom 12. Februar 
1338, K. III, Regierungs-Blatt S. 91 bestimmten Erleichterungen bis auf weitere An- 
ordnung in dem Vereine in Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollzichung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 24. Juni 1328. 
Wilheim. 
Der Finanz-Minister: 
Freiherr v. Varnbüler. 
Aus Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Studienraths. 
Bekanntmachung der Zeitbestimmung der Bewerbungen um Unterstützung aus dem literarischen Reisc- 
sonds betreffend. 
Diejenigen Candidaten, welche sich um eine Unterstüßung aus dem literarischen Rei- 
sefonds bewerben wollen, haben bünftig jedesmal vor dem Anfang eines neuen Rech- 
nungsjahrs, und zwar erstmals auf 1323 (sofern es noch nicht geschehen) binnen der 
nächsten drei Wochen bei dem Königl. Studienrath sich zu melden und ihren Eingaben 
die erforderlichen Zeugnisse über ihre Kenntnisse und ihr sittliches Betragen beizuschließen. 
Stuttgart den 11. Juni 1836. " Flatt.
	        
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