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B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Erleichterangen im Durchgangs-Zoll ir dem Württembergisch-Baperlschen
Joll-Vereine.
Ueber die Anwendung des der provisorischen Joll-Ordnung vom an. Juni laufen-
den Jahrs unter Ziffer II angehängten Tarifs über die Durchgangs-Zölle in dem Würt-
tembergisch-Bayerischen Zoll-Vereine, werden hiemit in Uebereinstimmung mit der Kö-
niglich Bayerischen Regierung folgende nähere Bestimmungen vorläufig ertheilt:
K 1.
Alle Versendungen aus Bayern durch Württemberg und aus Württemberg durch
Bayern, so wie umgekehrt aus dem Auslande durch einen der Vereins-Staaten in
den andern, sind, wie sich von selbst versteht, nicht dem Durchgangs-Zolle, sondern be-
ziehungsweise dem Eingangs= und Ausgangs-Zolle nach den Bestimmungen des ge-
meinschaftlichen Zoll-Tarifs unterworfen.
. 2.
Die auf dem Neckar und auf der Ens transitirenden Güter und Waaren sind
von dem Durchgangs-Zolle frei bis zu dem Punkte, wo dieselben zu Lande weiter trans-
portirt werden.
. 3.
Gänzliche Befreiung Lom Durchgangs-Zolle genießen auch die Güter und Waaren
auf folgenden Landstraßen, nämlich:
a) von Lindau oder Friederichshafen an die Grenze bei Enzberg und Knittlingen,
Schwaigern, Fürfeld und Reckarsumi
b) von Lindau oder Friederichshasen über Donauwörth, Dinkelsbühl und Rothen-
burg an der Tauber, oder über Ulm, Mergentheim und Tiefenthal, sofort
über Würzburg an die Grenze bei Stockstadt, Dettingen, Kahl, Motten und
Eußenhausen:
Wac) von Lindau oder Friederichshafen über Donauwörth, Rürnberg an die Grenze
bei Gleußen, Buchamforst, Nordhalben und Kof;