Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Erleichterangen im Durchgangs-Zoll ir dem Württembergisch-Baperlschen 
Joll-Vereine. 
Ueber die Anwendung des der provisorischen Joll-Ordnung vom an. Juni laufen- 
den Jahrs unter Ziffer II angehängten Tarifs über die Durchgangs-Zölle in dem Würt- 
tembergisch-Bayerischen Zoll-Vereine, werden hiemit in Uebereinstimmung mit der Kö- 
niglich Bayerischen Regierung folgende nähere Bestimmungen vorläufig ertheilt: 
K 1. 
Alle Versendungen aus Bayern durch Württemberg und aus Württemberg durch 
Bayern, so wie umgekehrt aus dem Auslande durch einen der Vereins-Staaten in 
den andern, sind, wie sich von selbst versteht, nicht dem Durchgangs-Zolle, sondern be- 
ziehungsweise dem Eingangs= und Ausgangs-Zolle nach den Bestimmungen des ge- 
meinschaftlichen Zoll-Tarifs unterworfen. 
. 2. 
Die auf dem Neckar und auf der Ens transitirenden Güter und Waaren sind 
von dem Durchgangs-Zolle frei bis zu dem Punkte, wo dieselben zu Lande weiter trans- 
portirt werden. 
. 3. 
Gänzliche Befreiung Lom Durchgangs-Zolle genießen auch die Güter und Waaren 
auf folgenden Landstraßen, nämlich: 
a) von Lindau oder Friederichshafen an die Grenze bei Enzberg und Knittlingen, 
Schwaigern, Fürfeld und Reckarsumi 
b) von Lindau oder Friederichshasen über Donauwörth, Dinkelsbühl und Rothen- 
burg an der Tauber, oder über Ulm, Mergentheim und Tiefenthal, sofort 
über Würzburg an die Grenze bei Stockstadt, Dettingen, Kahl, Motten und 
Eußenhausen: 
Wac) von Lindau oder Friederichshafen über Donauwörth, Rürnberg an die Grenze 
bei Gleußen, Buchamforst, Nordhalben und Kof;