Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ist  daher  in  einem  bedingt  entscheidenden  Erkenntnisse  der  Parthei  noch  Beweis
nachgelassen  worden  (IV.  Ed.  .  124),  und  es  wird  in  Folge  dieser  Beweioführung  das
Urtheil  purificirt  oder  wird  ausnahmoweise  (ebendaselbst  &.  60)  zuerst  über  den  Anspruch
  des  Klägers  im  Allgemeinen  erkannt,  nachher  aber  zu  Bestimmung  der  Größe
der  Forderung  ein  besonderes  Verfahren  eingeleitet,  so  kann  in  diesen  Fällen  nur  einmal,
  bei  Füllung  des  End-Erkenntnisses,  die  Sportel  angesetzt  werden.

Dagegen  ist  bei  abgesonderter  Verhandlung  und  Entscheidung  über  den  ordentlichen
Besi=  und  über  den  Rechts-Stand,  so  wie,  wenn  ausnahmsneise  (K.  66)  die  verschiedenen
  Streitpunkte  getrennt  und  cinzeln  nach  besonderer  Verhandlung  entschieden
werden,  für  jedes  Erkenntniß  der  Sportel-Ansatz  begründet.

Art.  12.

Wenn  ein,  die  Incompetenz  des  Richters  erster  Instanz  aussprechendes,  ein  die
Appellation  wegen  versäumter  Rothfristen  oder  Mangels  in  den  Formalicn  verwerfendes,
  ein  die  Wiedereinsehung  in  den  vorigen  Stand  gegen  versäumte  Nothfristen  verweigerndes
  Erkenntniß  in  höherer  Instanz  reformirt,  und  dem  zufolge  die  Wiederaufnahme
  der  Verhandlung  in  der  vorigen  Instanz  nöthig  geworden;  eben  so,  wenn
letztere  in  Folge  eines  cassatorischen  Erkenntnisses  oder  einer  Ordination  Statt  gefunden
  hat;  so  ist  an  der  Sportel  für  das  in  Folge  der  bezeichneten  Verfügungen  ausgesprochene
  neue  Erkenneniß,  die  früher  in  derselben  Instanz  bezahlte  Sportel  in  Abzug
  zu  bringen.

Art.  13.

Erkenntnisse,  wodurch  der  Kläger  ohne  Vernehmung  des  Beklagten  abgewiesen

wird  (IV.  Ed.  J.  37),  unterliegen  dem  gewöohnlichen  Sportel-Ansatze.

Art.  14.
Der  Ansaß  einer  Sportel  ist  von  der  dußern  Form,  in  welcher  ein  Erkenntniß
erlassen  wird,  nicht  abhängig.
Art.  15.
Der  Ansaß  der  Sportel  und  die  Bestimmung  der  Verbindlichkeit  zu  deren  Entrichtung
  muß  jederzeit  auf  einem  Collegial-Beschlusse  beruhen,  und  ist  in  allen  Fällen
in  dem  Erbenntnisse,  in  welcher  Form  dasselbe  auch  erlassen  sey,  auszudrücken.