Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) bei denjenigen Urkunden, wofür gedruckte Gebrauchs-Formulare hinausgegeben 
werden, als: 6 
Wanderbüchern, 
Reisepässen, 
Wein= und Weinmost-Urkunden, 
Vieh-Urkunden; 
1) bei den im Anhange des Tarifs aufgeführten 
politischen Zeitschriften, 
Spielkarten und 
ausländischen Kalendern. 
E. Zucht= und Waisenhaus-Gefälle. 
Art. 47. 
Die beibehaltenen Zucht= und Waisenhaus-Gefälle sind an den geeigneten Stellen 
dem Tarif einverleibt worden. 
*5 F. Straf-Bestimmungen. 
Art. 48. 
Die Unterschlagung von Sportel-Gebühren, so wie die Nachmachung oder Ver- 
fälschung des Stempels unterliegt der Bestrafung nach den allgemeinen Straf-Rechte- 
Grundsäben. 
Die Versäumnisse der Beamten werden durch Ordnungsstrafen gerngt. 
Der Verkauf eines ungestempelten Kalenders wird mit fünf Gulden, die An- 
schaffung eines solchen mit zwei Gulden, der Verkauf eines ungestempelten Karten- 
spiels mit zwei Gulden, und die Anschafsung eines solchen mit einem Gulden 
bestraft. 
Arr. u79. 
Von den wegen Uebertretung des Sportel-Gesetzes angesetzten Geldstrafen wird 
dem Anbringer ein Drittheil überlassen.
	        
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