Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

515 
  
Gegenstand der Sportel. 
Sportel-Vetrag. 
  
Lehen: 
I. Lehen, welche vor dem K. Throne oder vom K. Ober- 
lehenhofe empfangen werden. 
1) Für die Ertheilung eines neuen Lehens: 
a) als Mamlehen, je von roo fl. Kapitalwerth. 
5) als Weiberlehen, je von troo fl. Kapitalwerth 
2) Für die Verwandlung eines Mannlehens in ein Wei- 
berlehen, je von roo fl. des Kapitalwerths 
3) Für die Verwandlung eines Lehens in ein Kammerlehen: 
a) wenn das Kapital bei dem Staate angelegt wird, 
se von loo fl. ... 
b) wenn der Kapitalwerch des veränderten gebens dem 
Vasallen verbleibt und erst im künftigen Consolida= 
tions-Falle von den Allodiat-Erben des leßten Va- 
sallen an die Lehenkammer zurückzugeben ist, 
je von looft. ...- 
c)wennembethtaate angelegtes Kammerlehen vem 
Vasallen unter den Bestimmungen lt. b. hinausbe- 
— zahlt wird, je von 1ooll. 
Wenn mit diesen Verwandlungen zugleich eine Verände 
rung des Mannlehens in ein Weiberlehen verbunden 
ist, so wird neben den hier unter Nr. 3 genannten 
Sporteln auch noch die unter 2 fesktgesehte entrichtet. 
In allen hier genannten Fällen hat der Pasall um 
Belehnung nachzusuchen und diejenigen Sporteln 
und Lehen-Gebühren, welche als Folge hievon er- 
  
scheinen, zu entrichten. 
15 
  
4+ * rnt“n. 
" W„ 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.