Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. 
  
  
(Lehen.) 
10) Für Dispensation vom persoͤnlichen Erscheinen zu der 
Empfangung eines oder mehrerer an demselben Tage 
einem Vasallen zu verleihenden Lehen: 
a) bei fürsilichen Basallen . 
b)bcigräflicl1enVasallcn......,, 
c)bck·8cnubujrnBasallen.... 
Von mehreren mitzubelehnenden Vasallen it nur Einer 
persönlich zu erscheinen verbunden. 
11) In Beziehung auf den Ansaß für einen Lehen-Revers 
verbleibt es bei den bestehenden Verträgen und dem 
Herkommen. 
12) Die übrigen bei den wirklichen Belehnungen zu entrich- 
tenden Lehen= Gebühren bestimmen sich, wenn der, 
Lehens-Vertrag nichts darüber vorschreibt, nach dem 
Herkommen. 
Vemerkungen zu 17 und 12. 
a) Da, wo früher diese Gebühren nach Goldgulden be- 
rechnet wurden, hat es hiebei sein Verbleiben. 
b). Die Sporteln für den Lehens-Revers, deßgleichen die 
für den Lehensbrief und andere ähuliche Ausferti- 
gungs-Gebühren, werden, wo das Herkommen nichts 
Emtgegenstehendes bestimmt, immer nur einfach bei 
der wirblichen Belehnung und Ausfertigung des 
Lehens= und Revers-Briefes angeset. 
15) Für die Einwilligung zur Verpfändung eines Lehens 
oder eines Theils desselben, je von noo fl. der Kapital- 
Aufnahme, je für : Jahr der Dauer der Einwilligung 
  
  
  
  
  
Sportel-Betrag. 
fl. kr. 
60 — 
56 — 
18 — 
— 5 
  
 
	        
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