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seine Dienstzeit nach der Dauer seiner Abwesenheit und sonstigen Umstaͤnden um sechs
Monate bis zwei Jahre verläugert werden.
Auch wird er des Rechts verlustig, einen andern Mann für sich einzustellen, vorbehältlich
der Art. 35 bestimmten Ausnahmc,
Art. 48.
Forksetzung.
Wenn ein Abwesender, welchen nach der Bestimmung des nächstvorhergehenden
Artikels Verlängerung der Dienstzeit trifft, eine Befreiung wegen seiner Familien=Verhältnisse
oder eine Ausnahme wegen seines Berufs anzusprechen gehabt hätte,
die er aber auszuführen unterlassen hat, so soll er blos mit Verlust dieses Befreiungsgrunds
bestraft und mit gewöhnlicher Dienstzeit eingereiht werden.
Art. 49.
Fortsetzung.
Wenn ein Militärpflichtiger zwar bei der Musterung erschienen, aber, nachdem
er zum Contingent bezeichnet worden, sich der Einreihung durch Entweichung entzieht,
oder auf den vorgeschriebenen Termin sich nicht zur Einreihung stellt, so hat er, wenn
er bel seiner dereinstigen Einreihung untüchtig zum Militärdienst erfunden wird, sechsbis
zwölfwöchige Gefängniß-Strafe zu erwarten. Wird er aber tüchtig erfunden, sotriffr
ihn Verlängerung der Dienstzeit und der Verlust des Rechts, einen Einsteher
zu stellen, wie im Arr. 47 bestimmt ist.
Art. öo.
Fortsetzung.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche die Reihe nichr trifft, zum Contingent bezeichnet
zu werden, sollen, wenn sie bei der Musterung nicht erscheinen, mit dreibis
achttägigem Gefängniß bestraft werden, vorausgesebr, daß sse nicht unter die
Art. 20 bemerkten Ausnahmen fallen.
Art. 51.
Entschuldigung des Ungehorsanis.
Wenn ein Militärpflichriger darzuthun vermag, daß er ganz ohne sein Verschulden
abgehalten worden, den Vorschriften des Rekrutirungs-Gesetzes Genüge zu leisten,