Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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seine  Dienstzeit  nach  der  Dauer  seiner  Abwesenheit  und  sonstigen  Umstaͤnden  um  sechs
Monate  bis  zwei  Jahre  verläugert  werden.

Auch  wird  er  des  Rechts  verlustig,  einen  andern  Mann  für  sich  einzustellen,  vorbehältlich

  der  Art.  35  bestimmten  Ausnahmc,
Art.  48.
Forksetzung.

Wenn  ein  Abwesender,  welchen  nach  der  Bestimmung  des  nächstvorhergehenden
Artikels  Verlängerung  der  Dienstzeit  trifft,  eine  Befreiung  wegen  seiner  Familien=Verhältnisse
  oder  eine  Ausnahme  wegen  seines  Berufs  anzusprechen  gehabt  hätte,
die  er  aber  auszuführen  unterlassen  hat,  so  soll  er  blos  mit  Verlust  dieses  Befreiungsgrunds
  bestraft  und  mit  gewöhnlicher  Dienstzeit  eingereiht  werden.

Art.  49.
Fortsetzung.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  zwar  bei  der  Musterung  erschienen,  aber,  nachdem
er  zum  Contingent  bezeichnet  worden,  sich  der  Einreihung  durch  Entweichung  entzieht,
oder  auf  den  vorgeschriebenen  Termin  sich  nicht  zur  Einreihung  stellt,  so  hat  er,  wenn
er  bel  seiner  dereinstigen  Einreihung  untüchtig  zum  Militärdienst  erfunden  wird,  sechsbis
  zwölfwöchige  Gefängniß-Strafe  zu  erwarten.  Wird  er  aber  tüchtig  erfunden,  sotriffr
  ihn  Verlängerung  der  Dienstzeit  und  der  Verlust  des  Rechts,  einen  Einsteher
zu  stellen,  wie  im  Arr.  47  bestimmt  ist.

Art.  öo.
Fortsetzung.

Diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  die  Reihe  nichr  trifft,  zum  Contingent  bezeichnet
  zu  werden,  sollen,  wenn  sie  bei  der  Musterung  nicht  erscheinen,  mit  dreibis
  achttägigem  Gefängniß  bestraft  werden,  vorausgesebr,  daß  sse  nicht  unter  die
Art.  20  bemerkten  Ausnahmen  fallen.

Art.  51.
Entschuldigung  des  Ungehorsanis.

Wenn  ein  Militärpflichriger  darzuthun  vermag,  daß  er  ganz  ohne  sein  Verschulden

  abgehalten  worden,  den  Vorschriften  des  Rekrutirungs-Gesetzes  Genüge  zu  leisten,