Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

344 
Der gewuͤnschte Name ist unter der vierten Rubrike in das Verzeichniß einzutragen. 
Das Verzeichniß wird hierauf von dem betreffenden Pfarrer und dem Orts-Vor- 
steher beurkundet und an das Bezirksamt eingesendet. « 
. 4. 
Das Bezirksamt hat das eingekommene Verzeichniß in Beziehung auf die in den 
. : und 3 ertheilten Vorschriften zu prüfen, nöthigenfalls zu ergänzen und sofort der 
Kreis-Regierung für den Zweck der Bestärigung der gewählten Familien-Ramen vorzu- 
legen. 
Nach erfolgter Bestäigung hat das Bezirksamt die neuen Namen durch die allge- 
meinen. Stuttgarter Anzeigen bekannt zu machen. 
. 5. 
Wenn alle in einer Gemeinde ansäßigen Jörageliten bereits Familien-Namen ange- 
nommen haben; so finden die Vorschriften der 99. 2 und 5 beine Anwendung. 
Es ist jedoch hievon durch den Orts-Vorsteher dem Bezirksamt und durch leßteres 
der Kreis-Regierung Anzeige zu machen. 
Haben nur einzelne der in einer Semeinde befindlichen Jöraeliten bestimmte Fami- 
lien-Namen angenommen; so werden diese in das zu fertigende Verzeichniß (§9. 2 
und 3) nicht ausgenommen. . 6 
Die Kosten der Bekanntmachung der gewählten und bestätigten Familien-Ramen 
sind von den betheiligten Israeliten zu bezahlen. 
g. 1. 
Zum Art. 9 des Gesetzes. 
In Beziehung auf den Eintritt auslaͤndischer Juden in das Koͤnigreich wird auf 
die Verordnungen vom 11. Sept. 1307, 68. 1 und 10 (Reg. Vlatt S 445 und ff.), vom 
28. März 1811 (Reg. Blatt S. 141), vom 15 Juni 1314 (Reg. Blatt S. :31) und 
vom 15. Okt. 1325 (Reg. Blatt S. 769) verwiesen und deren genaue Beobachtung sämt- 
lichen Polizei-Behörden wiederholt aufgegeben. 
K. 3. 
Ausländische Juden, die sich zur Zeit als. Gewerbe-Gehülfen, Dienstboten oder 
Hausgenossen in einer Gemeinde des Königreichs aufhalten, sind von dem Orts-Vorsitcher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.