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Der gewuͤnschte Name ist unter der vierten Rubrike in das Verzeichniß einzutragen.
Das Verzeichniß wird hierauf von dem betreffenden Pfarrer und dem Orts-Vor-
steher beurkundet und an das Bezirksamt eingesendet. «
. 4.
Das Bezirksamt hat das eingekommene Verzeichniß in Beziehung auf die in den
. : und 3 ertheilten Vorschriften zu prüfen, nöthigenfalls zu ergänzen und sofort der
Kreis-Regierung für den Zweck der Bestärigung der gewählten Familien-Ramen vorzu-
legen.
Nach erfolgter Bestäigung hat das Bezirksamt die neuen Namen durch die allge-
meinen. Stuttgarter Anzeigen bekannt zu machen.
. 5.
Wenn alle in einer Gemeinde ansäßigen Jörageliten bereits Familien-Namen ange-
nommen haben; so finden die Vorschriften der 99. 2 und 5 beine Anwendung.
Es ist jedoch hievon durch den Orts-Vorsteher dem Bezirksamt und durch leßteres
der Kreis-Regierung Anzeige zu machen.
Haben nur einzelne der in einer Semeinde befindlichen Jöraeliten bestimmte Fami-
lien-Namen angenommen; so werden diese in das zu fertigende Verzeichniß (§9. 2
und 3) nicht ausgenommen. . 6
Die Kosten der Bekanntmachung der gewählten und bestätigten Familien-Ramen
sind von den betheiligten Israeliten zu bezahlen.
g. 1.
Zum Art. 9 des Gesetzes.
In Beziehung auf den Eintritt auslaͤndischer Juden in das Koͤnigreich wird auf
die Verordnungen vom 11. Sept. 1307, 68. 1 und 10 (Reg. Vlatt S 445 und ff.), vom
28. März 1811 (Reg. Blatt S. 141), vom 15 Juni 1314 (Reg. Blatt S. :31) und
vom 15. Okt. 1325 (Reg. Blatt S. 769) verwiesen und deren genaue Beobachtung sämt-
lichen Polizei-Behörden wiederholt aufgegeben.
K. 3.
Ausländische Juden, die sich zur Zeit als. Gewerbe-Gehülfen, Dienstboten oder
Hausgenossen in einer Gemeinde des Königreichs aufhalten, sind von dem Orts-Vorsitcher