Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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übrigen  Icraeliten  aber  sind  von  dem  Orts-Vorsteher  zu  befragen:  ob  sie  eine  jener
Erwerbsarten,  sey  es  nun  gewerbsmäßig  oder  nur  in  einzelnen  Fällen,  ausüben  wollen?
und  im  Bejahungs-Falle  in  der  betressenden  Liste  als  Schacherhändler  zu  bezeichnen.
K.  15.

Will  künftig  ein  Israelite,  der  bisher  nicht  als  Schacherhändler  in  den  Listen
über  die  Gemeinde-Angehörigen  bezeichnet  war,  eine  eder  mehrere  Arten  von  Schacherhandel
  gewerbsmäßig  oder  nur  in  einzelnen  Fällen  treiben;  so  hat  er  vor  allen  Dingen
  hievon  dem  Orts-Vorsteher  seines  Wohnorts  Anzeige  zu  machen  und  dieser  hat
solches,  unter  Beisügung  des  Tags  der  Anzeige,  in  der  betreffenden  Liste  der  Bürger,
Beisißzer  oder  Wohnsteuerpflichtigen  zu  bemerken.

§.  16.

Will  ein  als  Schacherhändler  bezeichneter  Joraelite  sich  jeder  Art  von  Schacherbandel
  gänzlich  enthalten  und  dadurch  die  mit  der  Ausübung  einer  Schacher-Erwerbsart
  verbundenen  Rechts-Nachtheile  von  sich  abwenden;  so  hat  er  hievon  seinem  Orts-Vorsteher
  Anzeige  zu  machen;  welcher  dieses  unter  Angabe  des  Tags  der  Anzeige  in
der  betreffenden  Liste  zu  bemerken  hat.

&.  17.

Der  Jaraelite,  welcher  die  wegen  Treibung  des  Schacherhandels  vorgeschriebene
Anzeige  (9.  14—1060)  unterlassen  oder  die  Erklärung,  sich  künftig  jeder  Art  von  Schacher-Gewerbe
  enthalten  zu  wollen,  gegeben  hat,  und  dennoch  der  Ausübung  einer  jener  Erwerbsarten
  überwiesen  wird,  ist  im  ersten  zur  Anzeige  kommenden  Falle  mit  einer
Strafe  von  #  Reichsthalern  oder  zweitägigem  Gefängniß,  und  bei  der  Wiederholung  der
Uebereretung  mit  einer  Strase  von  acht  Tagen  Gefängniß  zu  belegen.

Steht  ein  folcher  Joraclite  im  Genusse  des  Gemeinde-Bürgerrechts;  so  ist  der  im
Art.  15  des  Czseh  bestinunte  Rechts-Rachtheil  wenigstens  für  das  ganze  Verwaltungs=Jahr,
  in  wclchem  er  eine  Schacher-Erwerbart  ausgeübt  hat,  auf  ihn  anzuwenden.

ß  13.

NRebendem  unterliegt  jeder  Jsraelite,  welcher  den  Hausirhandel  innerhalb  oder
außerhalb  seines  Wohnorts,  oder  eine  oder  mehrere  der  übrigen  im  Art.  56  des  Gesetzes
als  Schacherhandel  bezeichuncten  Erwerbéarten  ausserhalb  seinco  Wohnorts  (von  Ort
zu  Ort  herumziehend)  betreibt,  den  wegen  des  Hausirhandels  und  beziehungsweise  wegen

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