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g. 35.
Zum Art. 34 des Gesetzes.
In dem Zeugnisse, welches einem Israeliten im Falle des Art. 34 des Gesetzes
auszustellen ist, har der betreffende Gemeinde-Rath sich jedesmal darüber zu außern:
ob der Joraelite in dem Zeitpunkt, von welchem es sich handelt, in den Listen der
Gemeinde-Angehbrigen als Schacherhändler gelaufen sey, und wenn dieses nicht der
Fall ist, ob auch sonst nicht bekannt sey, daß er damals einen Schacher-Erwerb be-
trieben habe?
. 356.
Zum Art. 37.
Die Erlaubniß zur Verehelichung eines Fsraeliren ist von dem Bräutigam bei
dem Bezirks-Amt seines Wohnorts nachzusichen.
Das Bezirks-Amt hat vor Ertheilung dieser Erlaubniß genau zu untersuchen,
ob derselben nicht der Mangel eines Gemeinde= Bürger= oder Beisig-Rechts (Gesetz
über das Gemeinde-Bürgerrecht Ark. 5), noch die Eigenschaft eines Schacherhändlers
(Gesetz über die Verhältnisse der Jsraeliten Art. 32), noch ein anderes in den Ge-
seken des Königreichs begründetes Ehe-Verbot (Geset über die Verhältnisse der Is-
raeliten Art. 549) im Wege stehe? Zu diesem Ende haben die Pfarrämter der Wohn-
orte des Bräutigams und der Braut dem Bezirks-Amt die erforderlichen Auszüge
aus den Familien-Registern und Nachrichten über die Verwandtschafts-Verhältnisse
mitzutheilen.
Wenn kein geseßliches Hindernisi vorwaltet, oder die etwa bestandenen Hindernisse
durch Dispensation der zuständigen Belörden beseitigt sind; so hat das Bezirks-Amt
den betreffenden Rabbinen zur Vornahme der Verkündigung und Tranung durch
einen Erlaubniß-Schein zu ermächtigen. Nach vollzogener Trauung ist dieser Erlaub-
nisischein durch den Rabbinen dem vorgesetzten Pfarramt des Wohnorts der Getrauren
zuzusenden, welch letzteres das Familien-Register hiernach zu berichtigen und den Er-
laubniß= Schein bei demselben zu verwahren hat.
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Die Strafe des Robbinen, welcher ohne die schriftliche Ermächtigung des Bezirks-
Amts eine Trauung vollzieht, wird nach dem Grade seiner Verschuldung bemellen,