Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 35. 
Zum Art. 34 des Gesetzes. 
In dem Zeugnisse, welches einem Israeliten im Falle des Art. 34 des Gesetzes 
auszustellen ist, har der betreffende Gemeinde-Rath sich jedesmal darüber zu außern: 
ob der Joraelite in dem Zeitpunkt, von welchem es sich handelt, in den Listen der 
Gemeinde-Angehbrigen als Schacherhändler gelaufen sey, und wenn dieses nicht der 
Fall ist, ob auch sonst nicht bekannt sey, daß er damals einen Schacher-Erwerb be- 
trieben habe? 
. 356. 
Zum Art. 37. 
Die Erlaubniß zur Verehelichung eines Fsraeliren ist von dem Bräutigam bei 
dem Bezirks-Amt seines Wohnorts nachzusichen. 
Das Bezirks-Amt hat vor Ertheilung dieser Erlaubniß genau zu untersuchen, 
ob derselben nicht der Mangel eines Gemeinde= Bürger= oder Beisig-Rechts (Gesetz 
über das Gemeinde-Bürgerrecht Ark. 5), noch die Eigenschaft eines Schacherhändlers 
(Gesetz über die Verhältnisse der Jsraeliten Art. 32), noch ein anderes in den Ge- 
seken des Königreichs begründetes Ehe-Verbot (Geset über die Verhältnisse der Is- 
raeliten Art. 549) im Wege stehe? Zu diesem Ende haben die Pfarrämter der Wohn- 
orte des Bräutigams und der Braut dem Bezirks-Amt die erforderlichen Auszüge 
aus den Familien-Registern und Nachrichten über die Verwandtschafts-Verhältnisse 
mitzutheilen. 
Wenn kein geseßliches Hindernisi vorwaltet, oder die etwa bestandenen Hindernisse 
durch Dispensation der zuständigen Belörden beseitigt sind; so hat das Bezirks-Amt 
den betreffenden Rabbinen zur Vornahme der Verkündigung und Tranung durch 
einen Erlaubniß-Schein zu ermächtigen. Nach vollzogener Trauung ist dieser Erlaub- 
nisischein durch den Rabbinen dem vorgesetzten Pfarramt des Wohnorts der Getrauren 
zuzusenden, welch letzteres das Familien-Register hiernach zu berichtigen und den Er- 
laubniß= Schein bei demselben zu verwahren hat. 
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Die Strafe des Robbinen, welcher ohne die schriftliche Ermächtigung des Bezirks- 
Amts eine Trauung vollzieht, wird nach dem Grade seiner Verschuldung bemellen,
	        
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