Nachbarliche Verhältnisse baulicher Natur. 419
die Röhre von einem Windofen ohne des Nachbars Einwilligung führen.
122, Tit. 8, Thl. I d. Allg. Landr.)
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4. Rapitel.
Nachbarliche Verhältnisse baulicher Natur.
1/ Berftellung und Erhallung von Scheidungen (Zäunen, Mauern, Hecken, Planken ꝛc.).
« §* 1. Das Recht des Eigenthümers eines Grundstücks, solches durch Scheiugen
von denen des Nachbars zu trennen, ist ein Ausfluß des Eigenthums und
durch Gesetze nicht eingeschränkt. (88 149 — 151 a. a. O.) Es hängt also
sediglich von dem Belieben eines jeden Eigenthümers ab, ob er sein Grundstück
von dem seines Nachbars durch Scheidungen trennen will oder nicht, und die
DNachbarn haben nur dann ein Recht, von ihm die Errichtung einer Scheidung zu
verlangen, wenn schon früher eine solche vorhanden war, deren Erhaltung ihm
eblag. (§§ 149—152, Tit. 9, Thl. I d. Allg. Landr.)
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§ 2. Aus der Beschaffenheit einer Scheidung folgen gesetzliche Vermuthungen
für das Eigenthum an denselben; aus letzteren aber folgt die Verbindlichkeit zur
Unterhaltung. Wegen dieser Last kann ein Grenznachbar ein Interesse dabei haben,
als Eigenthümer einer Scheidung angesehen zu werden, und um daher zu verhindern,
daß der Eigenthümer nicht der zu errichtenden Scheidung eine solche Beschaffenheit
gebe, daß die Vermuthung für das Eigenthum und die Unterhaltungspflicht gegen
den Nachbar spricht, kann letzterer verlangen, daß neue Scheidungen demgemäß eingerichtet
werden, daß sie nicht den erwähnten, aus ihrer Beschaffenheit hergeleiteten
gesetzichen Bermuthungen entgegentreten. (§§ 154—174 a. a. O.)
2) Erhöhung und Erniedrigung des Grund und Vodens.
§ 3. Wer seinen Grund und Boden erhöhen will, muß mit dieser Erhöhung
3 Fuß von dem Zaune, der Mauer oder Planke des Nachbars zurückbleiben.
Ernedrigt Jemand seinen Grund und Boden durch Anlegung eines Grabens
oder sonst, so muß ein Wall von 3 Fuß Breite gegen die benachbarte Verzäunung
stehen bleiben. Derjenige, auf dessen Grund und Boden sich der Aufwurf eines
Grabens befindet, muß für dessen Unterhaltung sorgen. (§§ 185—188 a. a. O.)
3) Inlage von Pack., Prenn- und Schmelzösen und Feuerheerden).
8 4. Back-, Brenn= oder Schmelzöfen und Feuerheerde können an der gemeinschaftlichen
oder dem Nachbar gehörenden Scheidewand, ohne dessen Bewilligung
nicht angelegt werden. Dagegen ist ein Jeder an der gemeinschaftlichen Mauer,
auch ohne besondere Rückfrage mit dem Nachbar, Schornsteine anzulegen befugt.
Eine gemeinschaftliche Mauer kann ein jeder Nachbar an seiner Seite bis zur
Halfte der Dicke zu seinem Nutzen gebrauchen, insofern dadurch dem Gebäude selbst
kein Nachtheil geschicht. Doch müssen Wandschränke und andere dergleichen Anlagen
in einer solchen Mauer dergestalt eingerichtet werden, daß sie nicht auf diejenigen
treffen, welche der Nachbar auf der entgegenstehenden Seite bereits angelegt
hat. (58 133—136 a. a. O.)
6 ) Wegen Anlage von Stubenöfen und Rauchröhren in feuerpolizeilicher Hinsicht s. Abth. VI
Kap. 1, Nr. 8, S. 248.
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