Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Nachbarliche  Verhältnisse  baulicher  Natur.  419

die  Röhre  von  einem  Windofen  ohne  des  Nachbars  Einwilligung  führen.
122,  Tit.  8,  Thl.  I  d.  Allg.  Landr.)

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4.  Rapitel.
Nachbarliche  Verhältnisse  baulicher  Natur.

1/  Berftellung  und  Erhallung  von  Scheidungen  (Zäunen,  Mauern,  Hecken,  Planken  ꝛc.).

«  §*  1.  Das  Recht  des  Eigenthümers  eines  Grundstücks,  solches  durch  Scheiugen
  von  denen  des  Nachbars  zu  trennen,  ist  ein  Ausfluß  des  Eigenthums  und
durch  Gesetze  nicht  eingeschränkt.  (88  149  —  151  a.  a.  O.)  Es  hängt  also
sediglich  von  dem  Belieben  eines  jeden  Eigenthümers  ab,  ob  er  sein  Grundstück
von  dem  seines  Nachbars  durch  Scheidungen  trennen  will  oder  nicht,  und  die
DNachbarn  haben  nur  dann  ein  Recht,  von  ihm  die  Errichtung  einer  Scheidung  zu
verlangen,  wenn  schon  früher  eine  solche  vorhanden  war,  deren  Erhaltung  ihm
eblag.  (§§  149—152,  Tit.  9,  Thl.  I  d.  Allg.  Landr.)

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§  2.  Aus  der  Beschaffenheit  einer  Scheidung  folgen  gesetzliche  Vermuthungen
für  das  Eigenthum  an  denselben;  aus  letzteren  aber  folgt  die  Verbindlichkeit  zur
Unterhaltung.  Wegen  dieser  Last  kann  ein  Grenznachbar  ein  Interesse  dabei  haben,
als  Eigenthümer  einer  Scheidung  angesehen  zu  werden,  und  um  daher  zu  verhindern,
daß  der  Eigenthümer  nicht  der  zu  errichtenden  Scheidung  eine  solche  Beschaffenheit
gebe,  daß  die  Vermuthung  für  das  Eigenthum  und  die  Unterhaltungspflicht  gegen
den  Nachbar  spricht,  kann  letzterer  verlangen,  daß  neue  Scheidungen  demgemäß  eingerichtet
  werden,  daß  sie  nicht  den  erwähnten,  aus  ihrer  Beschaffenheit  hergeleiteten
gesetzichen  Bermuthungen  entgegentreten.  (§§  154—174  a.  a.  O.)

2)  Erhöhung  und  Erniedrigung  des  Grund  und  Vodens.

§  3.  Wer  seinen  Grund  und  Boden  erhöhen  will,  muß  mit  dieser  Erhöhung
  3  Fuß  von  dem  Zaune,  der  Mauer  oder  Planke  des  Nachbars  zurückbleiben.
  Ernedrigt  Jemand  seinen  Grund  und  Boden  durch  Anlegung  eines  Grabens
oder  sonst,  so  muß  ein  Wall  von  3  Fuß  Breite  gegen  die  benachbarte  Verzäunung
stehen  bleiben.  Derjenige,  auf  dessen  Grund  und  Boden  sich  der  Aufwurf  eines
Grabens  befindet,  muß  für  dessen  Unterhaltung  sorgen.  (§§  185—188  a.  a.  O.)

3)  Inlage  von  Pack.,  Prenn-  und  Schmelzösen  und  Feuerheerden).

8  4.  Back-,  Brenn=  oder  Schmelzöfen  und  Feuerheerde  können  an  der  gemeinschaftlichen
  oder  dem  Nachbar  gehörenden  Scheidewand,  ohne  dessen  Bewilligung
nicht  angelegt  werden.  Dagegen  ist  ein  Jeder  an  der  gemeinschaftlichen  Mauer,
auch  ohne  besondere  Rückfrage  mit  dem  Nachbar,  Schornsteine  anzulegen  befugt.
Eine  gemeinschaftliche  Mauer  kann  ein  jeder  Nachbar  an  seiner  Seite  bis  zur
Halfte  der  Dicke  zu  seinem  Nutzen  gebrauchen,  insofern  dadurch  dem  Gebäude  selbst
kein  Nachtheil  geschicht.  Doch  müssen  Wandschränke  und  andere  dergleichen  Anlagen
  in  einer  solchen  Mauer  dergestalt  eingerichtet  werden,  daß  sie  nicht  auf  diejenigen

  treffen,  welche  der  Nachbar  auf  der  entgegenstehenden  Seite  bereits  angelegt
hat.  (58  133—136  a.  a.  O.)

6  )  Wegen  Anlage  von  Stubenöfen  und  Rauchröhren  in  feuerpolizeilicher  Hinsicht  s.  Abth.  VI
Kap.  1,  Nr.  8,  S.  248.
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