Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

264 
Pflaster-Schleif= Schiefer-Wesß-= Steinkohlen, 
und Ziegelsteine, dann gemeine Torf, 
Steinhauer-Arbeiten, Vogel= und Wachholder-Bceren, 
können durch die Grenzbewohner ohne Dazwischenkunft eines Händlers in unbeschränk- 
ten Quantitäten, dagegen 
b) Bienenstöcke mit lebenden Bienen, 
Flachs und Werg, ungesponnen, 
Hauf und Werg, ungesponnen, 
Hörner, Klauen, Knochen, Beinc, 
Garne, ungefärbte, wollene und lei- 
nene, 
Glasscherben, 
Haare und Borsten, 
Haderlumpen, 
Harz, rohes, Pech, 
Flachsen, 
Käse, 
Leimleder, 
Unschlitt, roh und geschmolzen, 
Vieh, 
Wolle, 
in Quantitäten bis zu 50 Pfund oder in einzelnen Stücken, gleichfalls ohne Dazwi- 
schenkunft eines Händlers, wechselseitig ein= und ausgebracht werden. 
Jedoch müssen diese Gegenstände ebenfalls unverpackt, oder doch aus ihrer einfa- 
chen Verpackung noch erkennbar seyn. 
Die Gegenstände, welche nach den vorhergehenden Bestimmungen bei den Zollstatio- 
nen zum Eingange behandelt werden bönnen, dürfen bei denselben auch in den näm- 
lichen Quantitäten zum Durchgange behandelt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse 
von der Art sind, daß weder ein Ober-Zoll-Amt noch ein Zoll-Amt oder Hall-Amt 
ohne bedeutenden Umweg erreicht werden kann. 
B. Verification der auf ungewissen Verkauf ausgehenden Meß= und 
Markbt-Waaren. 
Nach der Joll-Ordnung haben die inländischen Handelsleute und Fabrikanten für 
ihre, auf ausländische Märkte verführten und unverkauft wieder zurückgebrachten Waa- 
ren bei der Wieder-Einfuhr derselben nur den vierten Theil des tarifmáßigen Eingangs- 
Zolls zu bezahlen, wenn sich aus der vorgeschriebenen Verisication ergibt, daß die zu- 
rückgehenden Waaren wirklich ausgeführt worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.