Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Um die Ueberzeugung der Identität der ausgeführten und wieder zurückgebrach- 
ten Güter so viel, als möglich ist, zu erhalten, muß auf folgende Weise-verfahren 
werden: 
½) mössen solche Waaren auf das genaueste angegeben, und wo es thunlich ist, 
wie z V. bei Ellenwaaren, der Declaration Muster angelegt, oder in derselben 
von Waaren, welche mit Fabrikzeichen versehen sind, diese bemerbt, oder, wenn 
keines von beiden geschehen kann, dieselben so genau bezeichnet werden, daß ihr 
Erkennen nach einiger Zeit bei der Zurückkunft dadurch erleichtert wird; 
müssen solche Waaren von dem Versender oder Frachtführer dem Zoll= oder 
Hallamte in einem Zustande dargelegt werden, in welchem sie von demselben 
zweckmäßig besichtigt, mit den angegebenen Merkmalen genau verglichen und 
an Waaren, welche nicht gänzlich und dem Zwecke gemäß bezeichnet werden 
bônnen, Plomben, wenn es thunlich ist, angelegt werden können; 
muß die Waare versichert, ein dem Inhalte der Declaration, welche bei dem 
Zoll= oder Hallamte bis zu der Zurückkunft der Waare aufbewahrt wird, 
gleichlautender specieller Eintrag in dem Zoll-Mannale gemacht, und ein ebenso 
specieller Ausgangs-Zollschein dem Versender oder Frachtführer eingehändigt 
werden, der bei dem Austritts-Zollamte, wenn die Behandlung bei einem 
Hallamte vorgenommen wurde, prásentirt, und von demselben zum Beweise, 
daß die Waarc wirblich ausgeführt wurde, contrasignirt und dem Frachtführer 
wieder zurückgestellt werden muß; 
müssen solche Waaren bei nahen Märkten innerhalb 14 Tagen und bei ent- 
fernten innerhalb 5 Monaten zu dem Zell= oder Hallamte zurückgebracht 
werden, bei welchen der Ausgangs-Zoll entrichtet worden ist, und dürfen nie- 
mals mit anderen Waaren vermischt gepackt werden; 
5) bei der Wieder-Einfuhr solcher Waaren muß der Ausgangs-Zollschein dem 
Eintritts-Zollamte vorgelegt werden, welches, wenn es die frühere Ausgangs- 
Behandlung vorgenommen hat, nach erhaltener Ueberzeugung von der Iden- 
titct der Waaren, die Begünstigungs-Behandlung vornimmt. 
Geschah aber die Ausgangs-Behandlung bei einem Hallamte, so werden 
die Waaren mit einem Anweis-Scheine, in welchem auf den Ausgangs-goll- 
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