Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Koͤnigs untergeben, und Er uͤbt als Haupt des Fauses eine besondere Aufsicht, mit 
bestimmten Rechten, nach Maaßgabe dieses Haus-Gesetzes uͤber sie aus. 
Art. 10. 
Vermoͤge derselben steht dem Koͤnige uͤberhaupt zu, alle fuͤr Erhaltung der Ruhe, 
Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Koͤniglichen Hauses angemessenen Maßregeln zu 
nehmen. 
IV. Abschnitt. 
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und 
Prinzessinnen. 
Art. 11. 
Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des Königs sind die Vormundschaften 
und die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 
Art. 12. 
Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder ihrer 
inder zu, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung des Königs. 
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder ernannt, so wird 
der König die erforderliche Einleitung zu Bestellung der Vormundschaft treffen. 
Die besiellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die Hände des Königs, 
oder, auf desselben Auftrag, in die des Minisiers der Familien-Angelegenheiten ab. 
Von Leßterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die Bestétigungs= oder Be- 
stellungs-Urkunde auszufertigen. 
Art. 13. 
Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden Vormünder 
jährliche Rechenschaft bei der höchsten Landes-Behörde für Vormundschafts-Sachen ab- 
zulegen, welche darüber an den König Bericht erstattet. 
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen zu beobachtenden 
Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung erfordern, hat die gedachte Behbrde zu 
erbennen, jedoch in wichtigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König 
zu erstatten.
	        
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