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bedeutende Summen verloren haben, die Mitspieler aber nicht er—
mittelt wurden; Schuchhardt hatte damals die Bauernfänger unter
sich, und seine Aufgabe bestand darin, dieselben zur Bestrafung zu
bringen. Ich habe erfahren, daß Schuchhardt in sehr vielen
Cokalen Hazard gespielt hat; es ist daher nicht unmöglich, daß
er mit den feineren Bauernfängern gemeinsame Sache machte, denn
es ist erwiesen, daß er viel mit den Spielern Reuter und Wolf
verkehrt hat. Auch muß ich annehmen, daß Schuchhardt, um
mein Seugniß in der Pierau'schen Spielaffaire zu schwächen, die
beiden Daten gefälscht haben kann, da er manche Nacht das
Kriminalkommissariat besucht und ihm dadurch Gelegenheit gegeben
ist, zu den Sachen zu gelangen.“ Graf Dückler war als
Seuge geladen und mußte Wort für Wort der Schwerin'schen
Behauptungen:
„daß er auf die bloße Annahme hin, zwei Daten gefälscht
zu haben, aus dem Amt entlassen worden sei,“
„daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, jene Fälschung
habe ein Anderer begangen,“
„daß in dem Zichter'schen Brief thatsächlich der Krimiinalinspektor
Schuchhardt wegen Dazardspiels denunzirt worden sei,“
„daß gegen den p. Schuchhardt trotz der Schwere des Dergehens
eine Strafverfolgung nicht eingeleitet, sondern die ganze
Sache „todtgemacht“ wurde,“
„daß der HDolizeipräsident v. Madai von dieser Strafanzeige
wußte, als er schreiben ließ, ein solcher Brief sei nicht eingegangen“,
als zutreffend und der Wahrheit entsprechend anerkennen.
Auf die verwunderte Frage des Herrn Vorsitzenden an den Grafen
Dückler, warum der p. Schuchhardt nicht strafrechtlich verfolgt
worden sei, entgegnete dieser, das sei deshalb nicht geschehen,
„weil das Gericht die Derfolgung des Wirthes Siebert wegen
Dulden des Dazardspiels ausgesetzt hatte."
Schwerin erklärte die letzten Bekundungen des Herrn Grafen
für wahrheitswidrig und wies nach, daß der p. Siebert thatsächlich
zu 500 Mark Geldstrafe verurtheilt worden ist. Ueber diesen
Widerspruch in seiner Aussage vom Dorsitzenden befragt, räumte
Graf Hückler ein, „daß er dann von seinem Kommissarius falsch
unterrichtet sein müsse.“ Mrerkwürdig bleibt dann nur, wie auf
das Original der Richter'schen Anzeige das handschriftliche