Volltext : Schwerin und Bleichröder.

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bedeutende  Summen  verloren  haben,  die  Mitspieler  aber  nicht  er—
mittelt  wurden;  Schuchhardt  hatte  damals  die  Bauernfänger  unter
sich,  und  seine  Aufgabe  bestand  darin,  dieselben  zur  Bestrafung  zu
bringen.  Ich  habe  erfahren,  daß  Schuchhardt  in  sehr  vielen
Cokalen  Hazard  gespielt  hat;  es  ist  daher  nicht  unmöglich,  daß
er  mit  den  feineren  Bauernfängern  gemeinsame  Sache  machte,  denn
es  ist  erwiesen,  daß  er  viel  mit  den  Spielern  Reuter  und  Wolf
verkehrt  hat.  Auch  muß  ich  annehmen,  daß  Schuchhardt,  um
mein  Seugniß  in  der  Pierau'schen  Spielaffaire  zu  schwächen,  die
beiden  Daten  gefälscht  haben  kann,  da  er  manche  Nacht  das
Kriminalkommissariat  besucht  und  ihm  dadurch  Gelegenheit  gegeben
  ist,  zu  den  Sachen  zu  gelangen.“  Graf  Dückler  war  als
Seuge  geladen  und  mußte  Wort  für  Wort  der  Schwerin'schen
Behauptungen:

„daß  er  auf  die  bloße  Annahme  hin,  zwei  Daten  gefälscht
zu  haben,  aus  dem  Amt  entlassen  worden  sei,“

„daß  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen  ist,  jene  Fälschung
habe  ein  Anderer  begangen,“

„daß  in  dem  Zichter'schen  Brief  thatsächlich  der  Krimiinalinspektor
  Schuchhardt  wegen  Dazardspiels  denunzirt  worden  sei,“

„daß  gegen  den  p.  Schuchhardt  trotz  der  Schwere  des  Dergehens
  eine  Strafverfolgung  nicht  eingeleitet,  sondern  die  ganze
Sache  „todtgemacht“  wurde,“

„daß  der  HDolizeipräsident  v.  Madai  von  dieser  Strafanzeige
wußte,  als  er  schreiben  ließ,  ein  solcher  Brief  sei  nicht  eingegangen“,
als  zutreffend  und  der  Wahrheit  entsprechend  anerkennen.
Auf  die  verwunderte  Frage  des  Herrn  Vorsitzenden  an  den  Grafen
Dückler,  warum  der  p.  Schuchhardt  nicht  strafrechtlich  verfolgt
worden  sei,  entgegnete  dieser,  das  sei  deshalb  nicht  geschehen,
„weil  das  Gericht  die  Derfolgung  des  Wirthes  Siebert  wegen
Dulden  des  Dazardspiels  ausgesetzt  hatte."

Schwerin  erklärte  die  letzten  Bekundungen  des  Herrn  Grafen
für  wahrheitswidrig  und  wies  nach,  daß  der  p.  Siebert  thatsächlich
zu  500  Mark  Geldstrafe  verurtheilt  worden  ist.  Ueber  diesen
Widerspruch  in  seiner  Aussage  vom  Dorsitzenden  befragt,  räumte
Graf  Hückler  ein,  „daß  er  dann  von  seinem  Kommissarius  falsch
unterrichtet  sein  müsse.“  Mrerkwürdig  bleibt  dann  nur,  wie  auf
das  Original  der  Richter'schen  Anzeige  das  handschriftliche