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(Söhne veretbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahlo
gleichkommt.
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, des min-
derjaͤhrigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der Apanage,
oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls.
4) Weimn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf
die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls ein volljähri-
ger Sohn nicht concurrirt; so erhält sie zunächst die Rutnießung von den
Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne.
Mit dem Ende der Ruhnießung der Apanage, oder Sustentation, eines
der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, als Wirtum, eine Summe,
welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung
auf welche das Nubnießungs-Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleich-
kommt, so daß, wenn die Rubnießung der Apanagen oder Sustentationen
aller Sbhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage oder
Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als Wittum
erhält.
55) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus erster Ehe cinige
minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe
neben der Nußniefung derjenigen Antheile, welche den Söhnen leßter Ehe
erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf
die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Susten-
tation gleichkommt.
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in
welchen die Nuhnießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter Nro. 4
gegebene Bestimmung.
6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhno
binterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes bereits volljährig sind, so erhält
seine Witrtwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Susten-
tation ihres Gemahls gleichbommende Summe.
7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 36) als undermähr