Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. V. 
In Folge der Vestimmungen des Art. sollen die längs der gemeinschaftlichen 
Gebietsgrenze dermalen bestehenden Zoll-Erhebungs-Stellen in dem durch besonders 
getroffene Uebereinkunft festgesetzten Termine aufgeldst, und die Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Zölle bei den Grenz-Erhebungsstellen und bei den innern Hall-Aem- 
tern für gemeinschaftliche Rechnung der vereinten Staaten erhoben werden; jedoch 
bleibt jeder der beiden Regierungen unbenommen, an der gemeinsamen Grenz-Linie auf 
ihrem Gebiete diejenigen Aufsichtsstellen und Schutzwachen aufzustellen, welche sie allen- 
falls zur Verhinderung der Salz= und Malz-Einschwärzungen oder anderer Defrau- 
dationen ihrer indirecten Auflagen nothwendig findet. 
Art. VI. 
Die Regierungen der vereinten Staaten verzichten auf einseitige Anordnungen 
und Verträge, welche die Zoll-Verhältnisse mit anderen, nicht zum Verein gehdrigen 
Staaten zum Gegenstande haben; sollte eine oder die andere derselben sich in den 
Fall verseht sehen, einem dritten Staate einzelne Begünstigungen nicht wohl versagen 
zu können, so soll sie verbunden seyn, dem Vereine für die dadurch sich ergebende 
Einnahms-Minderung oder Ausgaben-Mehrung Ersas zu leisten. 
Dagegen werden die beiden allerhöchsten Paciscenten ihre Bemühungen dahin 
vereinigen, daß dem Zoll-Vereine auch andere angrenzende Staaten beitreten. 
Art. VII. 
Die gemeinschaftlichen Zölle werden nach der Zoll-Ordnung und den Zoll-Tarifen 
erhoben, worüber sich die beiden allerhöchsten Paciscenten auf die Grundlage der 
Baierischen Zoll-Ordnung und der Baierischen Zoll-Tarife vereinigen werden, und 
welche sodann zu seiner Zeit in jedem der vereinten Staaten auf dem gewöhnlichen 
Wege zur allgemeinen Darnachachtung verkündet werden sollen. 
Art. VIII. 
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Zölle, welcher sich nach Abzug der Kosten der 
Erhebung, Aufsicht und Verwaltung sowohl, als der übrigen dem Vereine zur Last 
fallenden Ausgaben herauswirft, wird unter den beiden vereinten Staaten nach dem 
Verhältnisse ihrer respectiven Bevölkerung getheilt. Der Stand der Bevölkerung der
	        
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