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„vb der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwungenen
Ablösbarkeit der betressenden Rechte und Gefälle, gleichwie der Erb= und
Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben, durch ein
verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes Gesetz, mit
dem Art. XIV der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey?“
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu uͤberlassen und biese zu
veranlassen.
Wir wollen dieselbe als verbindlich fuͤr Uns zum Voraus anerkennen, gleichwie
auch der Graf sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Grafen die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwähnte authemtische Erklärung des Art. XIV der deutschen Bundes-Akte erfolgt seyn
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 13. Rovember 13877 ausgesprochene
Grundsatz der gezwungenen Ablbsbarkeit auf die dem Grafen zuständigen gutsherr-
lichen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen nicht angewendet, in keinem Falle
aber, und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes seyn
werde, die Normen der Abldsung anders, als durch ein verfassungsmaͤßig, mit Zu-
stimmung der Stuͤnde, erlassenes Gesetz, festgesetzt werden sollen.
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der un-
gemessenen Frohnen in gemessene schon jetzt, jedoch unter Vorbehalt der mit der Zu-
stimmung des Grafen wegen der Entschädigung und anderer Bestimmungen näher
sestzusesenden Modalitäten, eintreten konen.
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Der Graf und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ihres im Kö-
nigreiche gelegenen Vermogens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland be-
iehen.
59.
Der Graf hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünfte
ein Kollegium unter dem Ramen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit
einem Direbtor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter-
Personal, zu besetzen.
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt.