Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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„vb der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwungenen 
Ablösbarkeit der betressenden Rechte und Gefälle, gleichwie der Erb= und 
Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben, durch ein 
verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes Gesetz, mit 
dem Art. XIV der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey?“ 
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu uͤberlassen und biese zu 
veranlassen. 
Wir wollen dieselbe als verbindlich fuͤr Uns zum Voraus anerkennen, gleichwie 
auch der Graf sich derselben zu unterwerfen hat. 
Wir ertheilen inzwischen dem Grafen die Zusicherung, daß, ehe und bevor die 
erwähnte authemtische Erklärung des Art. XIV der deutschen Bundes-Akte erfolgt seyn 
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 13. Rovember 13877 ausgesprochene 
Grundsatz der gezwungenen Ablbsbarkeit auf die dem Grafen zuständigen gutsherr- 
lichen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen nicht angewendet, in keinem Falle 
aber, und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes seyn 
werde, die Normen der Abldsung anders, als durch ein verfassungsmaͤßig, mit Zu- 
stimmung der Stuͤnde, erlassenes Gesetz, festgesetzt werden sollen. 
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der un- 
gemessenen Frohnen in gemessene schon jetzt, jedoch unter Vorbehalt der mit der Zu- 
stimmung des Grafen wegen der Entschädigung und anderer Bestimmungen näher 
sestzusesenden Modalitäten, eintreten konen. 
r*-r*r-r- 
Der Graf und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ihres im Kö- 
nigreiche gelegenen Vermogens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland be- 
iehen. 
59. 
Der Graf hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünfte 
ein Kollegium unter dem Ramen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit 
einem Direbtor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter- 
Personal, zu besetzen. 
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt.
	        
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