372. Entscheldungen des OLG. München.
haben auch die Bezugsberechtigten dlese
Frist einzuhalten. Durch ihre bloße Erklirung,
sich dieser Bestimmung nicht fügen
zu wollen, entsteht noch keine Streitigkeit
im Sinne des Art. 23 Abs. 2. Nach Art. 90
des Forstgesetzes wird mit einer Geldstrafe von
45—90 Pfennig bestraft, wer Leseholz oder Stockholz,
Gras= oder Streuwerk, welches ihm zu beziehen
erlaubt ist, außer der dafür festgesetzten Zeit aus
den angewiesenen Waldorten holt, und es trifft den
Betreffenden eine Geldstrafe von 90 Pfennig bis
9 Mark, wenn dies mittelst eines bespannten Fuhrwerkes
geschieht. Dieser Artikel hat Ordnungswidrigkeiten
und daraus hervorgehende Gefährdungen
des Waldeigenthums von Seite solcher Personen
zum Gegenstande, welche befugt sind, geringe Holzsortimente,
sowie Gras und Streu zu beziehen.
Der Grund für diese Strafvorschrift liegt darin,
daß der Bezug der erwähnten Walderzeugnisse aus
den angewiesenen Orten außerhalb der festgesetzten
Zelt eine Uebertretung der bestimmten Ordnung enthält,
welche um deswillen einzuhalten ist, weil außerdem
die Aufsicht außerordentlich schwierig wäre, und
daß in vielen Fällen der Verdacht sich begründet,
Derjenige, welcher zum Abholen der fraglichen Walderzeugnisse
eine außergewöhnliche Zelt wählt, beabsichtige
bei entsprechender Gelegenheit einen unerlaubten
Uebergriff zu machen. (Verhandlungen der Kammer
der Abgeordneten vom Jahre 1845/46. Beilagen-Bd.
I S. 64, 242; vom Jahre 1851 Beilagen-Bd.
I S. 611, 632 und Beilagen-Bd. III S. 71,
116 — Stenogr. Berichte vom Jahre 1851 Bd. II
S. 510.) Diese zum Schutze der Waldkultur im
öffentlichen Interesse erlassene Bestimmung ist demgemäh,
und wie aus ihrer Stellung in dem die
dirt. 88 bis 100 des Forstgesetzes umfassenden, die
Forstfrevel durch Beschädigung, Uebertretung forst-