Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

372.  Entscheldungen  des  OLG.  München.

haben  auch  die  Bezugsberechtigten  dlese
Frist  einzuhalten.  Durch  ihre  bloße  Erklirung,
  sich  dieser  Bestimmung  nicht  fügen
zu  wollen,  entsteht  noch  keine  Streitigkeit
im  Sinne  des  Art.  23  Abs.  2.  Nach  Art.  90
des  Forstgesetzes  wird  mit  einer  Geldstrafe  von
45—90  Pfennig  bestraft,  wer  Leseholz  oder  Stockholz,
  Gras=  oder  Streuwerk,  welches  ihm  zu  beziehen
erlaubt  ist,  außer  der  dafür  festgesetzten  Zeit  aus
den  angewiesenen  Waldorten  holt,  und  es  trifft  den
Betreffenden  eine  Geldstrafe  von  90  Pfennig  bis
9  Mark,  wenn  dies  mittelst  eines  bespannten  Fuhrwerkes
  geschieht.  Dieser  Artikel  hat  Ordnungswidrigkeiten
  und  daraus  hervorgehende  Gefährdungen
des  Waldeigenthums  von  Seite  solcher  Personen
zum  Gegenstande,  welche  befugt  sind,  geringe  Holzsortimente,
  sowie  Gras  und  Streu  zu  beziehen.
Der  Grund  für  diese  Strafvorschrift  liegt  darin,
daß  der  Bezug  der  erwähnten  Walderzeugnisse  aus
den  angewiesenen  Orten  außerhalb  der  festgesetzten
Zelt  eine  Uebertretung  der  bestimmten  Ordnung  enthält,
  welche  um  deswillen  einzuhalten  ist,  weil  außerdem
  die  Aufsicht  außerordentlich  schwierig  wäre,  und
daß  in  vielen  Fällen  der  Verdacht  sich  begründet,
Derjenige,  welcher  zum  Abholen  der  fraglichen  Walderzeugnisse
  eine  außergewöhnliche  Zelt  wählt,  beabsichtige
  bei  entsprechender  Gelegenheit  einen  unerlaubten
Uebergriff  zu  machen.  (Verhandlungen  der  Kammer
der  Abgeordneten  vom  Jahre  1845/46.  Beilagen-Bd.
  I  S.  64,  242;  vom  Jahre  1851  Beilagen-Bd.
  I  S.  611,  632  und  Beilagen-Bd.  III  S.  71,
116  —  Stenogr.  Berichte  vom  Jahre  1851  Bd.  II
S.  510.)  Diese  zum  Schutze  der  Waldkultur  im
öffentlichen  Interesse  erlassene  Bestimmung  ist  demgemäh,
  und  wie  aus  ihrer  Stellung  in  dem  die
dirt.  88  bis  100  des  Forstgesetzes  umfassenden,  die
Forstfrevel  durch  Beschädigung,  Uebertretung  forst-