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5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der-
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung
(6 28) zu ermitteln ist.
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch-
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (§ 57 des
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen.
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be-
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist,
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
* 28.
Fortsetzung.
Soweit vorstehende Bestimmungen (§ 27) nicht anwendbar oder nicht
ausreichend sind, hat die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst an-
geben zu lassen, und sind dieselben den wahren Werth anzugeben verpflichtet.
Erfolgt die Werthangabe nicht oder hat die Behörde Grund, die gemachte
Werthangabe für unrichtig zu halten, so hat die Behörde sofort eine kürzliche
Abschätzung durch Sachverständige zu veranlassen, auf welche anzutragen den
Betheiligten in allen Fällen freisteht.
Eine solche kürzliche Abschätzung durch Sachverständige ist auch dann zu
veranlassen, wenn nach dem Ermessen der Behörde ein obwaltendes erhebliches
Mißverhältniß des in dem Veräußerungsvertrage (besonders zwischen nahen
Verwandten oder Verschwägerten) angegebenen Kauf= oder Ueberlassungspreises
zu dem Werthe des Gegenstandes die Vermuthung begründet, daß nicht der
wahre volle Kauf= oder Ueberlassungspreis angegeben worden sei, oder daß
eine Schenkung (§ 27 Ziffer 2) vorliege.
Alle derartigen Ermittelungen sind für die Betheiligten kostenfrei, so
lange nicht die Absicht einer Gebührenhinterziehung hervortritt oder die Be-
hheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen.
Bei Ermittelung des Werthes von Bergwerkseigenthum kann das Berg-
amt die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Schätzung selbst vornehmen.