874.
875.
876.
is
Cap- IV.
Beendigung des Amtes der Advoratur.
Das Amt der Advocatur wird beendigt:
1) durch bei dem Ministerium der Justiz angezeigte und von diesem
genehmigte Entsagung,
2) durch Uebernahme eines Amtes, mit welchem nach Gesetzen oder
sonst nach verfassungsmäßigen Vorschriften die Advocatur unvereinbar ist,
doch gilt für Uebernahme eines solchen Amtes nicht die in Gemäßheit
der Strafproceßordnung erfolgte Verpflichtung zum Amte eines Hülfsrichters,
3) durch Verlust des Sächsischen Unterthanenrechts,
4) durch Entsetzung.
Es leidet aber die Bestimmung dieses Paragraphen unter 2 nicht Anwendung
auf Diejenigen, welche zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenord-=nung
in Wirksamkeit tritt, bereits zu einem Amte gelangt sind, dessen Uebernahme
sie verpflichtete, sich der gleichzeitigen Ausübung der Advocatur zu
enthalten, indem sie, dafern nicht sonst ein gesetzliches Bedenken obwaltet,
nach Beendigung oder Aufgabe jenes Amtes wieder zur Ausübung der
Advocatur gelassen werden sollen.
Ob derjenige, dessen Advocatur aus einem der unter 1, 2 und 3 aufgeführten
Gründe beendigt war, alsdann, wenn er später, beziehentlich nach
Wiedererlangung des Sachischen unterthanenrechts oder Aufgabe des mit der
Advocatur unvereinbaren Amtes, um Wiederverleihung derselben bittet, einer
Prüfung und in welcher Maaße er derselben zu unterwerfen sei, soll in jedem
vorkommenden Falle von dem Ermessen des Ministeriums der Justiz abhängen.
Wenn das Amt des Advocaten sich aus einem der im & 74 aufgeführten
Gründe beendigt hat, so ist dieß vom Ministerium der Justiz öffentlich
bekannt zu machen.
Cap. V.
Uebergangsbestimmungen , Eintritt der Wirksamkeit der Advocatenordnung
und Ausführung derselben.
Diejenigen, zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenordnung in Kraft
tritt, bereits immatriculirten Notare, welche nicht Advocaten sind, sollen, so
lange sie sich nicht in einem Amte befinden, mit welchem die Ausübung des
Notariats unvereinbar ist, bis dahin, wo sie die Advocatur erlangen, und
in Folge dessen Mitglieder des Advocatenvereins werden, wegen standesun-