Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

874.

875.

876.

is

Cap-  IV.
Beendigung  des  Amtes  der  Advoratur.

Das  Amt  der  Advocatur  wird  beendigt:
1)  durch  bei  dem  Ministerium  der  Justiz  angezeigte  und  von  diesem
genehmigte  Entsagung,

2)  durch  Uebernahme  eines  Amtes,  mit  welchem  nach  Gesetzen  oder
sonst  nach  verfassungsmäßigen  Vorschriften  die  Advocatur  unvereinbar  ist,
doch  gilt  für  Uebernahme  eines  solchen  Amtes  nicht  die  in  Gemäßheit
der  Strafproceßordnung  erfolgte  Verpflichtung  zum  Amte  eines  Hülfsrichters,


3)  durch  Verlust  des  Sächsischen  Unterthanenrechts,
4)  durch  Entsetzung.

Es  leidet  aber  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  unter  2  nicht  Anwendung
  auf  Diejenigen,  welche  zu  der  Zeit,  wo  gegenwärtige  Advocatenord-=nung
  in  Wirksamkeit  tritt,  bereits  zu  einem  Amte  gelangt  sind,  dessen  Uebernahme
  sie  verpflichtete,  sich  der  gleichzeitigen  Ausübung  der  Advocatur  zu
enthalten,  indem  sie,  dafern  nicht  sonst  ein  gesetzliches  Bedenken  obwaltet,
nach  Beendigung  oder  Aufgabe  jenes  Amtes  wieder  zur  Ausübung  der
Advocatur  gelassen  werden  sollen.

Ob  derjenige,  dessen  Advocatur  aus  einem  der  unter  1,  2  und  3  aufgeführten
  Gründe  beendigt  war,  alsdann,  wenn  er  später,  beziehentlich  nach
Wiedererlangung  des  Sachischen  unterthanenrechts  oder  Aufgabe  des  mit  der
Advocatur  unvereinbaren  Amtes,  um  Wiederverleihung  derselben  bittet,  einer
Prüfung  und  in  welcher  Maaße  er  derselben  zu  unterwerfen  sei,  soll  in  jedem
vorkommenden  Falle  von  dem  Ermessen  des  Ministeriums  der  Justiz  abhängen.


Wenn  das  Amt  des  Advocaten  sich  aus  einem  der  im  &  74  aufgeführten

  Gründe  beendigt  hat,  so  ist  dieß  vom  Ministerium  der  Justiz  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Cap.  V.

Uebergangsbestimmungen  ,  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Advocatenordnung
und  Ausführung  derselben.

Diejenigen,  zu  der  Zeit,  wo  gegenwärtige  Advocatenordnung  in  Kraft
tritt,  bereits  immatriculirten  Notare,  welche  nicht  Advocaten  sind,  sollen,  so
lange  sie  sich  nicht  in  einem  Amte  befinden,  mit  welchem  die  Ausübung  des
Notariats  unvereinbar  ist,  bis  dahin,  wo  sie  die  Advocatur  erlangen,  und
in  Folge  dessen  Mitglieder  des  Advocatenvereins  werden,  wegen  standesun-