Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Königl. Seminar oder außerhalb desselben auf der vaterländischen oder kheilweise auf 
einer ausländischen Universität gemacht haben, unterworfen. 
K. 3. 
Sie wird jährlich zweimal, je am Schlusse eines abademischen Halbjahrs, durch 
die sämtlichen Mitglieder der evangelisch-theologischen Fakulickt und den Ephorus des 
theologischen Seminars zu Tübingen und zwar ordentlicher Weise mit allen denjenigen 
Candidaten vorgenommen, welche mit dem Ende des Halbjahrs ihre akademischen 
Studien beendigt haben. 
§S. 4. 
Die Prüfung erstreckt sich über alle einzelne Theile der Theologie, und wird 
theils schriftlich, theils muͤndlich vorgenommen. 
Auch Probe-Predigten und Probe-Catechisationen sind mit der Prüfung ver- 
bunden. 
. 5. 
Die mündliche Prüfung findet nach vorgängiger Ablegung der so eben erwähnten 
Proben und nach Beendigung der schriftlichen Prüfung in Gegenwart eines oder 
zweier Abgeordneten des evangelischen Consistoriums Statt. 
Zu diesen Abgeordneten kann das Consistorium sowohl geistliche als weltliche Glie- 
der aus seiner Mitte und bei Verhinderung der erstern auch General-Superintenden= 
ten bestimmen. 
K. 6. 
Nach dem Schlusse der mündlichen Prüfung wird das ganze Prüfungs-Ergebniß 
in Gegenwart der Abgeordneten des evangelischen Consistoriums von der Prüfungs- 
Commission berathen, und über die Stufe der von jedem einzelnen Candidaten an den 
Tag gelegten Befähigung erkannt. 
Diese Befähigungs-Stufen werden nach drei Classen, deren jede wieder zwei Un- 
ter-Abtheilungen a und b erhält, mit folgenden Prädikaten bezeichnet: 
I. Elasse „sehr gut“ 
1I. Elasse „gut“ 
und 
III. Slasse „zureichend“.
	        
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