Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 10. 
Ueber die Erfordernisse, welche die erstmalige Zulassung zur Candidaren-Prüfung 
bedingen, und über das bei dieser Prüfung zu beobachtende Verfahren werden der 
Prüfungs-Commission nähere Besiimmungen ertheilt werden. 
. 1 1., 
II. Austellungs-Prüfung. 
Die Anstellungs-Prüfung wird bei dem evangelischen Conffsstorium alljährlich in 
den Monaten April, Mai und Junins, abtheilungsweise je mit 20 — 12 Candidaten, 
vorgenommen. 
. 12. 
Die Zulassung zu derselben erfordert, daß der Candidat 
1) das vier und zwanzigste Lebens-Jahr oder wenigstens die erste Hälfte desselben 
zurückgelegt, 
2) die Cundidaten-Prüfung wenigstens :1 — 2 Jahre zuvor zureichend erstan- 
den, und 
5) in der Eigenschaft eines Pfarr-Gehälfen eine wenigsfens einjährige praktische 
Vorbereitung gemacht habe. 
1 
Ausnahmsweise können diejenigen Candidaten, welche zur Zeit der Anstellungs- 
Prüfung ein öffentliches Lehramt oder die Stelle eines Repetenten an einem theologi- 
schen Seminar bekleiden, oder wenigstens für eine solche von dem K. Studienrath be- 
reits bezeichnet sind, schon nach sechsmonatlichen Pfarr-Gehülfen-Diensten zur Anstel- 
lungs-Prüfung zugelassen werden. 
Dagegen begründet die Uebernahme einer Hofmeisters-Stelle oder eines andern 
Privat-Dienstes, eine literarische Reise u. dergl. keine Befreiung von der Borbedingung 
einer einjährigen prabtischen Vorbereitung. « 
Doch koͤnnen diejenigen Candidaten, welche durch aͤußere Verhaͤltnisse an der 
Bekleidung einer Pfarr--Gehuͤlfen-Stelle verhindert wurden, durch das Ministerium 
des Kirchen= und Schul-Wesens zur Anstellungs-Prüfung, unter der Voraussetzung 
zugelassen werden, daß sie erweislichermaßen wenigstens im Predigen und Eatechisiren 
sich fortwährend geübt haben-
	        
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