Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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chendienste befaͤhigt. Einer Ausnahme von dieser Regel kann nur bei der zweiten 
Classe durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens Statt gegeben werden. 
Sollten sich bei der Beförderungs-Prüfung eines Geistlichen merbliche Rückschritte 
in Vergleichung mit der frühern Anstellungs= oder Beförderungs-Prüfung ergeben, 
so ist derselbe zu eifrigerer Fortsehung seiner Privat-Studien anzuweisen, und nach. 
Befinden der Umstände bis auf eine anderweitige Prüfung von der Beförderung aus- 
zuschließen. 
31. 
Eine besondere Beförderungs-Prüfung bleibt für diejenigen angeordnet, welche- 
von einer untergeordneten Kirchenstelle auf ein Dekanat vorzurücken wünschen. 
Zu dieser Dekanats-Prüfung kann niemand zugelassen werden, der nicht we- 
nigstens sechs Jahre kang ein untergrordnetes Kirchenamt zur Zufriedenheit bekleider 
hat- 
K. 32. 
Auch viese Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeir-Abschnitten, jedoch abgo- 
sondert von der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung und höchstens mit drei Bewer- 
bern gleichzeitig vorgenommen. 
. 35. 
Die Form und die Gegenstände der Debanats-Prüfung sind im Allgemeinen die- 
selben wie bei der gewöhnlichen Beförderungs-Prüfung. Doch wird hiebei die Kennt- 
niß des Kirchenrechts, der vaterländischen Kirchen= und Schul-Geseße und der wesent- 
lichern Geschäfts-Formen vorzugsweise berücksichtigt. 
Statt der Catechesen-Probe wird eine Aufgabe aus der Dekanatamtlichen Amts- 
Praxis zur praktischen Lösung vorgelegt. 
Das Ergebniß der Prüfung wird dem Gepräften durch Consistorial-Erlaß eröffner- 
K. 34. 
Schluß-Bestimmungen. 
Zur landesherrlichen Bestätigung einer patronatischen Romination werden durch- 
aus dieselben Prüfungen, wie zur unmittelbaren Ernennung oder Befdrderung auf 
eine Kirchenstelle derselben Elasse erfordert-
	        
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