Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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sammten mit der Sperre verbundenen Kosten, unfehlbar werde zuerkannt 
werden. 
4) Die oͤffentlichen Impfaͤrzte jeden Orts haben, um den in Folge dieser Auffor- 
derungen gestellten Gesuchen um Schutzpocken-Impfung entsprechen zu koͤnnen, 
sich zeitig mit tauglichem Impfstoff zu versehen, und nöthigenfalls sich deßhalb 
an den Oberamts-Arzt und durch denselben an das Medicinal-Collegium zu 
wenden, auch mit Hülfe des erneuerten Stoffs, der bei den zuerst Geimpften 
zu gewinnen seyn wird, die Impfung bei allen, welche dieselbe nachsuchen, in 
so kurzer Zeit, als die Umstände es nur immer gestatten, durchzuführen. Zu 
dem Ende haben sie unter Rücksprache mit den Orts-Vorständen sobald als 
möglich die geeigneten öffentlichen Impfungen zu veranstalten, deren Kosten 
nach den Bestimmungen des §. 12 des Gesehes vom 25. Juni 1818 zu tragen sind. 
5) Jeder Oberamts-Arzt hat ferner an seinem Wohnorte bei sämtlichen seit dem 
1. Januar 1817 gebornen, in Folge des eben erwähnten Gesetzes geimpften 
Kindern sogleich eine Revision der Narben von Amtswegen vorzunehmen, und 
bei denjenigen, welche er nicht für hinreichend geschützt erkennt, die Erneurung 
der Impfung nach Maßgabe jenes Gesehes zu verfügen, auch zugleich Ort 
und Zeit bekannt zu machen, wo die älteren früher geimpften Personen zu 
gleicher unentgeldlicher Prüfung ihrer Narben sich bei ihm einfinden können. 
6) Gleichzeitig haben sämrliche Orts-Vorsteher die Impfbücher ihrer Gemeinde- 
Bezirke sich vorlegen zu lassen, und genau zu untersuchen, welche nach dem 
31. December 1816 geborne, über drei Jahre alte Kinder noch nicht mit Schuß- 
Pocken geimpft worden seyen, ob den Eltern derselben ein triftiger Entschul- 
digungs-Grund deßhalb zu Statten komme, und im verneinenden Falle, ob 
lehtere in die durch den §F. 2 des Gesehes vom 25. Juni 1818 angedrohten 
Geldstrafen verurtheilt und diese Strafen vollzogen worden seyen. Soweir 
dieß nicht geschehen seyn sollte, haben sie ungescumt das Erforderliche dießfalls 
nachzuhohlen, und mit Nachdruck auf der Handhabung des Gesetzes gegen die 
Schuldhaften zu beharren, nöthigenfalls aber an das vorgesetzte Bezirks-Poli- 
zei-Amt die geeignete Anzeige deßhalb zu erstatten. 
7) Kommen irgendwo, dieser Vorsichts-Maßregeln ungeachtet, die Menschen-Pocken
	        
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