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rührt. Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des
Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammel-
werk ist und die Vervielfältigung des Sammel-
werkes unterbleibt. Bei der Bestimmung des Laden-
preises stehen sich öfters die Interessen des Urhebers
und die des Verlegers gegenüber. Ist nichts Be-
sonderes vereinbart, so steht dem Verleger die
Bestimmung des Ladenpreises für jede Auflage zu.
Er darf diesen Preis ermäßigen, soweit nicht be-
rechtigte Interessen des Urhebers verletzt werden,
er darf ihn aber nicht ohne Zustimmung des Ur-
hebers erhöhen. Die Verpflichtung zur Zahlung
eines Honorars an den Urheber ist für den Ver-
trag nicht wesentlich, ist ein solches aber vereinbart,
so ist der Verleger natürlich auch zur Zahlung
verpflichtet. Ja es wird eine stillschweigende Ver-
einbarung einer angemessenen Vergütung in Geld
angenommen, wenn die Überlassung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten war. Die Vergütung ist fällig bei der
Ablieferung des Werkes bzw., wenn sie abhängig
ist von dem Umfang der Vervielfältigung, insbe-
sondere von der Zahl der Druckbogen, bei Be-
endigung der Vervielfältigung. Auch kann die
Vergütung nach Verhältnis des Absatzes verein-
bart sein; in solchem Fall muß der Verleger dem
Urheber jährlich Rechnung legen und, soweit er-
forderlich, Einsicht in die Geschäftsbücher ge-
statten. Auch ist der Verleger verpflichtet, die zu
einer Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu
dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk
im Betrieb seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem
Urheber, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.
Er muß auch endlich das Werk selbst, nachdem es
vervielfältigt ist, zurückgeben, sofern der Urheber
dies vor dem Beginn der Vervielfältigung sich
vorbehalten hatte. — Die Vorschriften des Ge-
setzes finden auch dann Anwendung, wenn der-
jenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag
abschließt, nicht der Urheber ist. Kann er seinen
Verpflichtungen nicht nachkommen, so hat der Ver-
leger die Rechte aus den §§ 320/327 des B.G. B.
b) Der Verleger kann grundsätzlich seine Rechte
aus dem Verlagsvertrag übertragen, soweit
nicht die Ubertragung durch Vereinbarung zwischen
ihm und dem Unrheber ausgeschlossen ist. Zu einer
solchen Ubertragung aber, die also an sich zulässig
ist, bedarf der Verleger dann noch die besondere
Zustimmung des Urhebers, wenn er einzelne Werke
abstoßen will. Will er etwa seinen ganzen Verlag
veräußern oder will er von den mehreren Abtei-
lungen seines Verlags etwa eine, z. B. die medizi-
nische, veräußern, so bedarf er der Zustimmung des
Urhebers nicht. Im übrigen darf der Urheber seine
Zustimmung, wo sie überhaupt nötig ist, nur dann
verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Verleger kann den Urheber zu einer Erklärung
über diese Zustimmung auffordern. Tut er dies,
so gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die
Verlagsrecht.
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Verleger gegenüber erklärt wird. Durch die Über-
tragung seiner Rechte auf einen Rechtsnachfolger
wird der Verleger natürlich nicht von seinen Ver-
pflichtungen gegenüber dem Urheber frei, wenn er
nicht daraus entlassen wird, besonders nicht von
seiner Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Aber der Urheber muß dulden,
daß die Vervielfältigung und Verbreitung von
dem Rechtsnachfolger bewirkt wird. Übernimmt
der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber diese
Verpflichtung, so haftet er auch ohne besondere
Abmachung mit dem Urheber diesem letzteren gegen-
über für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrag
sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Ver-
leger als Gesamtschuldner. Diese Haftung erstreckt
sich natürlich nicht auf eine bereits vorher begrün-
dete Verpflichtung des Verlegers zum Schaden-
2
—.
atz.
) Das Verlagsverhältnis endigt, wenn es
auf Zeit abgeschlossen ist, mit deren Ablauf, sonst
wenn die Auflage vergriffen ist. Sind im ersteren
Fall noch Abzüge vorhanden, so ist nach dem
Ablauf der Zeit der Verleger nicht mehr berech-
tigt, diese zu verbreiten. Jedem Teil ist außer-
dem bei gewissem vertragswidrigen Verhalten des
andern statt des Anspruchs auf Erfüllung ein
Rücktrittsrecht vorbehalten, durch dessen Ausübung
dann ebenfalls das Verlagsverhältnis ein Ende
erreicht. So wenn seitens des Urhebers das Werk
nicht rechtzeitig oder in nicht vertragsmäßiger
Beschaffenheit abgeliefert, oder wenn seitens des
Verlegers das Werk nicht vertragsmäßig verviel-
fältigt oder verbreitet wird. Der Rücktritt erfolgt
durch Erklärung des Berechtigten gegenüber dem
andern Teil nach der dafür üblichen Regel. Das
Recht zum Rücktritt besteht aber auch dann, wenn
den andern Teil ein Verschulden nicht trifft, wenn
also die Erfüllung seiner Verpflichtung unterbleibt
infolge eines Umstands, den er an sich nicht zu
vertreten hat. Ein allgemeines Rücktrittsrecht hat
sodann noch der Urheber dann, wenn sich Um-
stände ergeben, die nicht vorauszusehen waren,
die ihn aber bei rechtzeitiger Kenntnis der Sach-
lage und verständiger Würdigung des Falls von
der Herausgabe des Werkes abgehalten haben wür-
den. Dieses Recht hat er aber nur bis zum Beginn
der Vervielfältigung. Dahin gehören aber nicht
Gründe, die in der Person des Verlegers liegen,
den einen Fall ausgenommen, daß der Verleger
in Konkurs gerät. In einem solchen Fall kann
der Urheber zurücktreten, wenn bei Eröffnung des
Konkurses noch nicht mit der Vervielfältigung be-
gonnen war. — Auf das Recht des Verlegers,
vom Vertrag zurückzutreten auf Grund von Kün-
digung, wenn der Zweck wegfällt, dem das Werk
dienen soll, ist oben schon in anderem Zusammen-
hang hingewiesen. Auf das Rücktrittsrecht finden
im allgemeinen die für das vertragsmäßige Rück-
trittsrecht geltenden Vorschriften der §8§ 346/356
Verweigerung von dem Urheber binnen zwei Mo= des B. G. B. entsprechende Anwendung. — Eigen-
naten nach dem Empfang der Aufforderung dem tümliche Verhältnisse treten ein, wenn das Werk