Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck der zwoͤlften Ausgabe von Heinsius kleiner theorctisch-praktischer 
deutscher Sprachlehre. 
Da Seine Koͤnigliche Majestaͤt durch hoͤchste Entschlietßzung vom 20. d. M. 
der Buchhandlung Duncker und Humblot in Berlin gegen den Nachdruck der in 
ihrem Verlage erscheinenden zwoͤlften Ausgabe von Heinsius bleiner theoretisch-prakti- 
scher deutscher Sprachlehre ein Privilegium fuͤr das Koͤnigreich Wuͤrttemberg auf die 
Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnaͤdigst geruht haben, so wird solches unter 
Hinweisung auf die Verordnung in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck 
vom 25. Februar 1815 zur Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 21. Mai 1829. 
Schmidlin. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Sammlung der Schriften von Ludwig Börne. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 27. d. M. 
der Vuchhandlung Hoffmann und Campe in Hamburg gegen den Nachdruck der 
in ihrem Verlage erscheinenden Sammlung der Schriften von Ludwig Börne, in acht 
Bänden, ein Privilegium für das Königreich Württemberg auf die Dauer von sechs 
Jahren zu verleihen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die Verordnung vom 
26. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit zur 
Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 50. Mai 1829. 
Schmidlin.
	        
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