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zu erletigen, oder dem Ministerium des Innern, beziehungsweise dem akademischen
Senate, zur Entscheidung vorzulegen 5
. 10.
Die Amts-Obliegenheiten des Kanzlers bestehen im Allgemeinen in der
Handhabung und Vollziehung der Universitäts-Gesetze und aller sich hierauf beziehen-
den Einrichtungen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere aber
1) in der Direktion der Senats-Geschäfte (F. 5) mit allen einem Collegial-
Vorstande überhaupt zukommenden Rechten und Verbindlichbeiten;
2) in dem Vorsiße bei der Disciplinar-Commission (§.7) und dem Verwaltungs=
Ausschusse (F. 3), in der Sorge für die Vollziehung der von denselben gefaßten
Beschlüsse;
3) in der Aufsicht über dus akademische Lehr= Amts= und Dienst-Personal mit
allen hieraus fließenden Befugnissen (K. Verordnung vom 30. Oktober 18a1,
H# 2, 3, 6, Staats= und Regierungs-Blatt S.);
4) in der Sorge für die richtige Einhaltung der für den Anfang und Schluß der
halbjährlichen Ferien festgesetten Termine, für die Verhütung aller Zwischen-
Ferien und sonstigen Unterbrechungen;
5) in der Aufnahme und Verpflichtung der neu ankommenden Studirenden, der
Prüfung ihrer Zeugnisse, der Führung der Universitäts-Matrikel;
6) in der Handhabung der akademischen Disciplin unter den Studirenden;
7) in der Sorge für die zeitige Vornahme und zweckmäßige Behandlung der Se-
mestral= und der Schluß-Prüfungen, in der Ausstellung der Studien= Sitten-
und Prüfungs-Zeugnisse.
K.l 11.
Die akademische Disciplin (C. 20, Ziffer 6) bezieht sich
1) auf die Aufsicht über den Fleiß der Studirenden;
) auf die Untersuchung und die Bestrafung derjenigen Verfehlungen, welche ssch
die Studirenden bei dem Besuche der Lehrstunden oder bei öffentlichen akade-
mischen Feierlichkeiten, so wie überhaupt durch Verlehung der dem Vorstande,
den Lehrern und den Beamten der Universität gebührenden Achtung zu Schul-
den kommen lassen.