Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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zu erletigen, oder dem Ministerium des Innern, beziehungsweise dem akademischen 
Senate, zur Entscheidung vorzulegen 5 
. 10. 
Die Amts-Obliegenheiten des Kanzlers bestehen im Allgemeinen in der 
Handhabung und Vollziehung der Universitäts-Gesetze und aller sich hierauf beziehen- 
den Einrichtungen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere aber 
1) in der Direktion der Senats-Geschäfte (F. 5) mit allen einem Collegial- 
Vorstande überhaupt zukommenden Rechten und Verbindlichbeiten; 
2) in dem Vorsiße bei der Disciplinar-Commission (§.7) und dem Verwaltungs= 
Ausschusse (F. 3), in der Sorge für die Vollziehung der von denselben gefaßten 
Beschlüsse; 
3) in der Aufsicht über dus akademische Lehr= Amts= und Dienst-Personal mit 
allen hieraus fließenden Befugnissen (K. Verordnung vom 30. Oktober 18a1, 
H# 2, 3, 6, Staats= und Regierungs-Blatt S.); 
4) in der Sorge für die richtige Einhaltung der für den Anfang und Schluß der 
halbjährlichen Ferien festgesetten Termine, für die Verhütung aller Zwischen- 
Ferien und sonstigen Unterbrechungen; 
5) in der Aufnahme und Verpflichtung der neu ankommenden Studirenden, der 
Prüfung ihrer Zeugnisse, der Führung der Universitäts-Matrikel; 
6) in der Handhabung der akademischen Disciplin unter den Studirenden; 
7) in der Sorge für die zeitige Vornahme und zweckmäßige Behandlung der Se- 
mestral= und der Schluß-Prüfungen, in der Ausstellung der Studien= Sitten- 
und Prüfungs-Zeugnisse. 
K.l 11. 
Die akademische Disciplin (C. 20, Ziffer 6) bezieht sich 
1) auf die Aufsicht über den Fleiß der Studirenden; 
) auf die Untersuchung und die Bestrafung derjenigen Verfehlungen, welche ssch 
die Studirenden bei dem Besuche der Lehrstunden oder bei öffentlichen akade- 
mischen Feierlichkeiten, so wie überhaupt durch Verlehung der dem Vorstande, 
den Lehrern und den Beamten der Universität gebührenden Achtung zu Schul- 
den kommen lassen.
	        
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