Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departementé. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, die bevorstehende Semesier- Prüfung der Justiz-Reserendäre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1325 (Reg. Blatt S. ) 
werden hierdurch diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten 
Dienstprüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, aufgefordert, 
chre diesfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres Auf- 
enthaltsorts bis zum 15. Juli 1829 bei dem Königlichen Justiz-Ministerium um so ge- 
wisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des- 
Arusschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Säumigen unfehl- 
bar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der zweiten 
Sebtion der Justiz-Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen 
erforderlichen Abten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den r. Juni 1629. 
Maucler. 
3) Des Departements des Innern- 
1. Des Ministerium des Jnnern. 
Privilegium gegen Nachdruck der zehnten Auflage von Bredows umständlicherer Erzählung der 
merkwürdigen Begebenheiten aus der allgemeinen Welegeschichte. 
Da Seine Känigliche. Majestät burch höchste Entschließung vom 2o d. M. 
dem Buchhändler J. F. Hammerich in Altona' gegen den Nachdruck der in seinem 
Verlage erscheinenden zehnten Auflage von Vredow's umstaͤndlicherer Erzaͤhlung der 
merkwürdigen Begebenheiten aus der allgemeinen Weltgeschichte ein Prioilegium für 
das Königreich Württemberg auf die Dauer von echs Jahren zu verleihen gnaͤdigst 
geruht haben, so wird solches unter Hinweisune g auf die Verordnung vom 25. Februar
	        
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