Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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nigen, die in der gedachten Frist gar nicht oder nicht erschoͤpfend einkommen 
sollten, wird der Haupt-Cassier nach der im F. 5 der diesfallsigen Ministerial- 
Verfuͤgung ihm ertheilten Weisung verfahren. 
3) An dem Umlage-Betrag sind die in der weiteren Ministerial-Verfügung von 
gleichem Tage (Reg. Blatt S. 792) festgesesten Aversal-Vergütungen in Abzug 
zu bringen. Diejenigen für die Kataster-Revision und für die Einzugs-Re- 
gister haben, da sie nur alle 10 Jahre neu berechnet werden, die gleiche Summe 
wie bei der vorjährigen Umlage zu betragen: es ist sich daher auch in den 
Umlage-Urkunden bei denselben lediglich auf die des lehten Jahrs zu beziehen. 
4) Der Einzug der einzelnen Brand-Versicherungs-Beiträge ist so sehr als möglich 
zu betreiben, und der Belauf, sobald je ein größerer Theil der Gelder einge- 
gangen seyn wird, unverzüglich an die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein- 
zusenden. Spätestens bis zum 1. Jannar 1850 erwartet man, daß der Einzug 
und die Einlieferung vollendet seyn werde. Gegen die Amtopfleger, welche bis 
dahin noch im Rückstande sich befinden sollten, würde das Geseßliche vorge- 
kehrt werden müssen. 
Stuttgart den 2a. Juni 1329. 
Schmidlkin. 
Uc) Patem,Verleihung für die Erfinduug ciner neuen Art von Thurm-Uhren. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. 
d. M. dem Uhrenmacher Valentin Stoß zu Ulm für die ausschließliche Verfertigung 
der von ihm erfundenen einfacheren Thurm-Uhren ein Patent auf die Dauer von 
zehen Jahren zu verleihen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die allgemeine 
Gewerbe-Ordnung vom 2a. April 1626, Art. 145 ff. zur Nachachtung hiemit öffent- 
lich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den ao. Juni 1329. 
Schmidlin.
	        
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