Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Diese Gegenstaͤnde koͤnnen zwar frei von Abgaben uͤber die Landesgrenze 
eingefuͤhrt werden; wenn sie aber ferner in eine Stadt oder Gemeinde eingehen 
sollen, wo von inlaͤndischen Waaren dieser Gattung fuͤr Rechnung des Staats 
eine Consumtions-Abgabe (Mahl= und Schlachtsteuer) entrichtet werden mus, 
so bleiben solche dieser Abgabe, gleich den inländischen Produkten und Fabrika- 
ten dieser Art, unterworfen. 
Gegenstände, von welchen für Rechnung einer Stadt oder Gemeinde, ohne Rück- 
sicht, ob dieselben ausländische oder inländische Erzeugnisse sind, eine gleiche 
Abgabe (Oktroi) erhoben wird. 
Dieser unterliegen bei dem Eingange in die Stadt oder Gemeinde, welche 
zur Erhebung der Abgabe befugt ist, auch Waaren derselben Art, welche aus 
einem der contrahirenden Staaten über die Grenzen des andern eingebracht 
worden sind. Die hohen contrahirenden Theile werden jedoch dafür Sorge 
tragen, daß diese Communal-Abgaben nicht auch blos transitirende Gegenstände 
treffen, und daß durch die Erhebungsweise der Verkehr so wenig als möglich 
erschwert werde. 
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II. Zeitweise: 
a) Baumwollene, gewebte und gestrickte Waaren, auch baumwollene Posamentier= 
Waaren (Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer Vereins-Tarif 
Ziffer 383. d. 1—4. Konigl. Preußischen Tarifs Nro. 2. lit. c, Abtheilung II). 
Seidene und halbseidene, gewebte und gestrickte, so wie Posamentier-Waaren 
(Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 40, e, 
1. 2. Ziffer 425. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 51. Lit. c und d, Abtheilung II). 
Wollene, gewebte und gestrickte Waaren, ferner dergleichen Waaren aus Thier- 
haaren obiger Art, wie auch halbwollene Waaren mit Ausnahme von Teppichen 
aus Wolle oder andern Thierhaaren mit Leinen gemischt, und mit Ausnahme 
der Hutmacher-Arbeit (geßilzter). (Königl. Württembergischer und Konigl. 
Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 456. 439 f. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 4r. 
Ht.c unde, Abtheilung II). 
d) Leder und Leder-Waaren (Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer 
Vereins-Tarif Ziffer 254. a, b. d. 351. 371. 170. co. 2. 445. 360. 320. 24. 
599. a, b. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 21. a, b,c, d. Abtheilung 11). 
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