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Diese Gegenstaͤnde koͤnnen zwar frei von Abgaben uͤber die Landesgrenze
eingefuͤhrt werden; wenn sie aber ferner in eine Stadt oder Gemeinde eingehen
sollen, wo von inlaͤndischen Waaren dieser Gattung fuͤr Rechnung des Staats
eine Consumtions-Abgabe (Mahl= und Schlachtsteuer) entrichtet werden mus,
so bleiben solche dieser Abgabe, gleich den inländischen Produkten und Fabrika-
ten dieser Art, unterworfen.
Gegenstände, von welchen für Rechnung einer Stadt oder Gemeinde, ohne Rück-
sicht, ob dieselben ausländische oder inländische Erzeugnisse sind, eine gleiche
Abgabe (Oktroi) erhoben wird.
Dieser unterliegen bei dem Eingange in die Stadt oder Gemeinde, welche
zur Erhebung der Abgabe befugt ist, auch Waaren derselben Art, welche aus
einem der contrahirenden Staaten über die Grenzen des andern eingebracht
worden sind. Die hohen contrahirenden Theile werden jedoch dafür Sorge
tragen, daß diese Communal-Abgaben nicht auch blos transitirende Gegenstände
treffen, und daß durch die Erhebungsweise der Verkehr so wenig als möglich
erschwert werde.
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II. Zeitweise:
a) Baumwollene, gewebte und gestrickte Waaren, auch baumwollene Posamentier=
Waaren (Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer Vereins-Tarif
Ziffer 383. d. 1—4. Konigl. Preußischen Tarifs Nro. 2. lit. c, Abtheilung II).
Seidene und halbseidene, gewebte und gestrickte, so wie Posamentier-Waaren
(Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 40, e,
1. 2. Ziffer 425. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 51. Lit. c und d, Abtheilung II).
Wollene, gewebte und gestrickte Waaren, ferner dergleichen Waaren aus Thier-
haaren obiger Art, wie auch halbwollene Waaren mit Ausnahme von Teppichen
aus Wolle oder andern Thierhaaren mit Leinen gemischt, und mit Ausnahme
der Hutmacher-Arbeit (geßilzter). (Königl. Württembergischer und Konigl.
Bayerischer Vereins-Tarif Ziffer 456. 439 f. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 4r.
Ht.c unde, Abtheilung II).
d) Leder und Leder-Waaren (Königl. Württembergischer und Königl. Bayerischer
Vereins-Tarif Ziffer 254. a, b. d. 351. 371. 170. co. 2. 445. 360. 320. 24.
599. a, b. Königl. Preußischen Tarifs Nro. 21. a, b,c, d. Abtheilung 11).
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