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g. 26.
Zu Besorgung der Reinschriften und sonstigen Schreiberei-Geschäfte wird dem Uni-
versitäts-Sekretär ein entlaßbarer Dekopist beigegeben. Seine Annahme und Ent-
lassung geschieht auf die für die Debopisten bei den Landes-Collegien vorgezeichnete Weise.
6 §. 27.
Zur Kassen= und Rechnungs-Führung wird ein Universitäts-Kassier bestellt,
der auf den Vorschlag des akademischen Senats von dem König ernannt wird, dem
Senat und dem Verwaltungs-Ausschuß desselben untergeordnet, im Uebrigen aber un-
ter die Ober-Aufsicht und Controle der K. Ober-Rechnungs-Kammer nach Maßgabe
des Edikts vom 15. December 1318 (Staats= und Regierungs-Blatt S. 659) gestellt ist.
Seine Jahres-Rechnung wird dem Verwaltungo-Ausschuß zur Einstcht vorgelegt
und mit dessen etwaigen Bemerkungen begleitet der K. Ober-Rechnungs-Kammer zur
Revision und Abhbr übergeben.
. 28.
Das Kassen= und Rechnungs-Wesen der einzelnen Institute und Fakultäten wird,
ihrer besondern Zwecke unbeschadet, mit der Haupr-Rechnung des Universitäts-Kassiers
in angemessene Verbindung gesetzt.
29.
Für die niedern Dienst-Verrichtungen, so wie zu Vollstreckung der amtlichen Be-
fehle des Kanzlers sind zwei Universit ts-Pedelle bestimmt.
Bei Verletzung allgemeiner Polizei-Gesetze (§. 15) oder der besondern für die
Studirenden ertheilten Verordnungen (&. 14) sind die Universithts-Pedelle auch ohne
besondere Requisition zur Unterstützung oder Vertretung des Polizei-Personals, so
wie zur Anzeige bei den betreffenden Behbrden verbunden.
. 30.
Das akademische Bürgerrecht mit den hieraus abgeleiteten Befreiungen
vom personlichen und dinglichen Gemeinde-Verbande, von den Amts= und Gemeinde-
Umlagen 2c. ist in Folge des Gesehes vom 15. April 1828 aufgehoben. Den derma-
len Berechtigten bleiben diese Befreiungen, wenn und so weit sie sich zur Zeit der