Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

246  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

Rechts  und  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  konkrete  Rechtsverhältnisse  zu  gestalten,
  aber  sie  haben  in  der  Regel  nicht  die  Befugnis,  durch  einen  Vertrag  den
Staat  zu  verpflichten,  subiektive  öffentliche  Rechte  seiner  Unterthanen  ohne
deren  Zustimmung  nicht  zu  verändern  oder  aufzuheben.  Selbst  sofern  die  Verwaltungsorgane
  ihre  Funktionen  im  einzelnen  Fall  nach  ihrem  Ermessen  auszuüben
  haben,  können  sie  eine  vertragsmäßige  Verpflichtung  in  betreff  der
Ausübung  dderselben  nicht  begründen,  da  sie  gerade  dadurch  für  die  Zukunft
die  Ausübung  nach  dem  jeweiligen  Ermessen  ausschließen  würden.  Eine
solche  vertragsmäßige  Verpflichtung  kann  für  den  Staat  nur  auf  Grund
eines  Rechtssatzes  abgeschlossen  werden,  der  bestimmten  Organen  hierzu  die
Befugnis  ertheilt.  Ein  solcher  Rechtssatz  giebt  aber  z.  B.  dem  Staatsoberhaupt
  die  Besugnis,  mit  den  Personen,  die  in  den  Staatsdienst  eintreten,
den  Staatsdienervertrag  abzuschließen.  Auf  Grund  solcher  Rechtssätze  sind
die  zuständigen  Behörden  befugt,  mit  denjenigen  Personen,  die  in  den  Staatsverband
  eintreten  wollen,  einen  Vertrag  über  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
  abzuschließen.  Wo  aber  solche,  eine  Regel  enthaltende  Rechtssätze  nicht
vorhanden  sind,  bedarf  es  eines  besonderen  Gesetzes,  durch  welches  die  Ermächtigung
  zum  Abschlußfvon  Verträgen  ertheilt  wird.)

2.  Die  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten  derjenigen  Personen,  welche
ein  subjektives  Recht  auf  Ausübung  öffentlicher  Funktionen  haben,  sind  in
der  Regel  der  Disposition  der  Berechtigten  entzogen.  Sie  können  sich  durch
eine  Willenserklärung  weder  ihrer  Rechte  entäußern  noch  von  ihren  Pflichten
befreien.  Auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Ermächtigung  kann  ihnen  aber
die  Befugnis  zustehen,  unter  den  von  dem  Gesetz  angegebenen  Voraussetzungen
vertragsmäßige  Vereinbarungen  über  ihre  Rechte  und  Pflichten  zu  treffen.)
Das  durch  Vertrag  begründete  Verhältnis  hat  einen  öffentlichrechtlichen
Charakter  und  ist  deshalb  auch  weiterhin  der  Verfügung  der  Betheiligten
entzogen.  Es  kann  deshalb  auch  durch  Vertrag  nur  dann  wieder  aufgehoben
werden,  wenn  ein  Rechtssatz  hierzu  die  Ermächtigung  ertheilt.

 

1)  Es  ergiebt  sich  daraus,  daß,  ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt,  Verträge  mit  der  katholischen
Kirche,  Verträge  des  Staats  mit  den  Standesherrn  u.  s.  w.,  durch  welche  öffentlichrechtliche  Befugnisse
  und  Verpflichtungen  normirt  werden  u.  s.  w.,  nur  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Ermächtigung
rechtsgültig  abgeschlossen  werden  können,  da  das  Staatsoberhaupt  wohl  die  Befugnis  hat,  mil  fremden
  Staaten  völkerrechtliche  Verträge  abzuschließen,  nicht  aber  Verträge  über  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  mit  den  seiner  Gewalt  unterworsenen  Personen.  Bgl.  E.  Meier,  Abschluß  von
Staatsverträgen  S.  76  u.  ff.

2)  Solche  Verträge  sind  z.  B.  zulässig  in  Preußen  nach  der  2Gem  O.  v.  14.  April  1956.  5  1.
(Vgl.  Zust.  Ges.  §  25);  in  Bayern  nach  der  GemO.  Art.  53.  nach  dem  Heimathsgesetz  vom
16.  April  1868,  Art.  9;  in  Baden  nach  dem  Straßengesetz  v.  11.  Jan.  1868.  §  4.  nach  der
Gem  O.  §  78,  nach  dem  Gesetz  über  den  Elementarunterricht  v.  1868,  §  55;  in  Sachsen  nachdem
Wegebaugesetz  v.  12.  Jan.  1870,  §  4,  17,  nach  der  2Gem  O.  §  88,  89.—  Vgl.  auch  F.  Mayer,
Grundsäßtze  des  Verwaltungsrechts  S.  447  u.  f.