246 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Rechts und innerhalb ihrer Zuständigkeit konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten,
aber sie haben in der Regel nicht die Befugnis, durch einen Vertrag den
Staat zu verpflichten, subiektive öffentliche Rechte seiner Unterthanen ohne
deren Zustimmung nicht zu verändern oder aufzuheben. Selbst sofern die Verwaltungsorgane
ihre Funktionen im einzelnen Fall nach ihrem Ermessen auszuüben
haben, können sie eine vertragsmäßige Verpflichtung in betreff der
Ausübung dderselben nicht begründen, da sie gerade dadurch für die Zukunft
die Ausübung nach dem jeweiligen Ermessen ausschließen würden. Eine
solche vertragsmäßige Verpflichtung kann für den Staat nur auf Grund
eines Rechtssatzes abgeschlossen werden, der bestimmten Organen hierzu die
Befugnis ertheilt. Ein solcher Rechtssatz giebt aber z. B. dem Staatsoberhaupt
die Besugnis, mit den Personen, die in den Staatsdienst eintreten,
den Staatsdienervertrag abzuschließen. Auf Grund solcher Rechtssätze sind
die zuständigen Behörden befugt, mit denjenigen Personen, die in den Staatsverband
eintreten wollen, einen Vertrag über Erwerb der Staatsangehörigkeit
abzuschließen. Wo aber solche, eine Regel enthaltende Rechtssätze nicht
vorhanden sind, bedarf es eines besonderen Gesetzes, durch welches die Ermächtigung
zum Abschlußfvon Verträgen ertheilt wird.)
2. Die öffentlichen Rechte und Pflichten derjenigen Personen, welche
ein subjektives Recht auf Ausübung öffentlicher Funktionen haben, sind in
der Regel der Disposition der Berechtigten entzogen. Sie können sich durch
eine Willenserklärung weder ihrer Rechte entäußern noch von ihren Pflichten
befreien. Auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung kann ihnen aber
die Befugnis zustehen, unter den von dem Gesetz angegebenen Voraussetzungen
vertragsmäßige Vereinbarungen über ihre Rechte und Pflichten zu treffen.)
Das durch Vertrag begründete Verhältnis hat einen öffentlichrechtlichen
Charakter und ist deshalb auch weiterhin der Verfügung der Betheiligten
entzogen. Es kann deshalb auch durch Vertrag nur dann wieder aufgehoben
werden, wenn ein Rechtssatz hierzu die Ermächtigung ertheilt.
1) Es ergiebt sich daraus, daß, ohne Rücksicht auf den Inhalt, Verträge mit der katholischen
Kirche, Verträge des Staats mit den Standesherrn u. s. w., durch welche öffentlichrechtliche Befugnisse
und Verpflichtungen normirt werden u. s. w., nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung
rechtsgültig abgeschlossen werden können, da das Staatsoberhaupt wohl die Befugnis hat, mil fremden
Staaten völkerrechtliche Verträge abzuschließen, nicht aber Verträge über die Ausübung der
Staatsgewalt mit den seiner Gewalt unterworsenen Personen. Bgl. E. Meier, Abschluß von
Staatsverträgen S. 76 u. ff.
2) Solche Verträge sind z. B. zulässig in Preußen nach der 2Gem O. v. 14. April 1956. 5 1.
(Vgl. Zust. Ges. § 25); in Bayern nach der GemO. Art. 53. nach dem Heimathsgesetz vom
16. April 1868, Art. 9; in Baden nach dem Straßengesetz v. 11. Jan. 1868. § 4. nach der
Gem O. § 78, nach dem Gesetz über den Elementarunterricht v. 1868, § 55; in Sachsen nachdem
Wegebaugesetz v. 12. Jan. 1870, § 4, 17, nach der 2Gem O. § 88, 89.— Vgl. auch F. Mayer,
Grundsäßtze des Verwaltungsrechts S. 447 u. f.