Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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6. 12. 
Außer den Predigt= und Catechisations-Proben sind die Fächer, auf wolche sich die 
schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt: 
Christliche Glaubens= und Sittenlehre, Erklärung des alten und neuen Testaments, 
Kirchen= und Dogmen-Geschichte und Kirchenrecht. 
§6 1 
Die Predigt= und Catechisations-Proben, deren jede wenigstens die Dauer einer 
Viertelstunde haben muß, werden im Laufe der lehzten Woche des Halbjahrs abgelegt. 
Die Texte zu den Predigten und Catechisationen werden in der Regel beziehungs- 
weise drei und anderthalb Tage vor Ablegung derselben gegeben. 
Die Prüfungs-Commissarien sind bei den Predigten und Catechisationen gegenwär- 
tig, und haben unmittelbar nach Ablegung derselben ihr gemeinschaftliches Urtheil über. 
Inhalt und Vortrag derselben aufzuzeichnen. 
§. 14. 
Zur schriftlichen Prüfung werden zwei halbe Tage verwendet, und an jedem der- 
selben von einem Mitgliede der Prüfungs-Commission so viele Fragen vorgelegt, als 
sich innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von den Candidaten schristlich beantworten 
lassen. 
Wenigstens zwei dieser Ausgaben werden nach der Wahl der Candidaten in latei- 
mischer Sprache ausgearbeitet. Zu diesen Aufgaben gehbrt auch die homiletische und 
katechetische Entwicklung biblischer, von den Predigt= und Catechisations-Terten Ler- 
schiedener Stellen, welche in deutscher Sprache niederzuschreiben ist. 
Die Ausarbeitung geschieht unter Aufsicht eines Mitglieds der Commission, wel- 
cher es jedoch freisteht, die Ropetenten des evangelischen Seminars für dieselbe in An- 
spruch zu nehmen. 
Außer der heiligen Schrift in den Grundsprachen und der lutherischen Uebersegung, 
und etwa einigen Wöôrterbüchern, deren Wahl von der Prüfungs-Commission zu ge- 
nehmigen ist, dürfen keine schriftliche oder gedruckte Hülfsmittel gebraucht werden. 
Zur Befolgung dieser Vorschrift haben sich die Candidaten durch protokollarische 
Unterschrift zu verpflichten. 
Die Arbeiten werden nach Verfluß jeden halben Tages übergeben, und dürfen 
später nicht mehr geändert oder durch Zusätze vermehrt werden.
	        
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