Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Form der Erledigung bestimmt der Minister. 
Die Fälle übrigens, in denen eine collegialische Berathung nothwendig Statt fin- 
den muß, sind besonders festgeseßzt. 
Für die collegialische Berathung finden unter dem Vorsize des Ministers regel- 
maͤßige Sitzungen Statt. Die Beschluͤsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. 
Der Minister ist jedoch hieran nicht gebunden, hat aber, falls er der Mehrheit 
der Stimmen nicht beitritt, die Gruͤnde seiner abweichenden Entscheidung Seiner 
Koͤniglichen Majestaͤt allerunterthaͤnigst vorzulegen. 
K. 4. 
Unter den unmittelbaren Befehlen des Kriegs-Ministers besteht als Ministerial- 
Sebtion eine besondere Kriegs-Cassen-Verwaltung, die einen Ministerial-Rath zum 
Vorstande hat, und im Namen und beständigen Auftrage des Kriegs-Ministers die- 
jenigen Communikationen besorgt, die derselbe seiner Stellung nach nicht selbst besorgen 
kann, ferner die Lieferungs-Akkorde trifft und andere dergleichen Verhandlungen vor- 
nimmt. 
C. 5. 
Die Kriegs-Cassen-Verwalrung communizirt mit den Kreis-Behbrden, so wie mit 
den Central-Stellen der übrigen Departements im Ersuchungs-Style, mit untergeord- 
neten Verwaltungs-Stellen und mit den Bezirks-Aemtern in Dekreten-Form. 
Sämtliche Collegial-Stellen der übrigen Ministerien und die Bezirks-Aemter wer- 
den veranlaßt, sich in allen Fällen, die eine Communikation mit dem Kriegs-Departe- 
ment über Gegenstände der Milirär-Oekonomie nothwendig machen, an die Kriegs- 
Cassen- Verwaitung zu wenden, und dsi ch beziehungsweise der Noten= Form zu bedienen 
oder zu berichten. 
g. 6. 
Alle Zahlungs-- Anweisungen an die Ober-Kriegs-Casss- geschehen unmittelbar von 
dem Minister, bei stehenden Ausgabs-Rubriken durch Mittheilung der Etats an die 
Spezial-Rechner, bei den im Haupt-Etat enthaltenen Bbrauschligen durch besondere 
Dekreturen.
	        
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