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5) Der Beamte hat sich zu dem Cnde zu überzeugen, ob an den Händen, beson-
ders aber an den Gelenken und zwischen den Fingern des betreffenden Indi-
viduum keine Spur eines Haut-Ausschlags wahrzunehmen sey.
4) Stellt sich die Erscheinung oder auch nur der mindeste Verdacht eines solchen
Ausschlags heraus: so ist eine ärztliche Besichtigung anzuordnen.
5) Diese ärztliche Besichtigung ist, wenn ein Oberamts-Arzt im Orte angestellt
ist, durch diesen, in Ermanglung oder Abwesenheit desselben aber durch einen
andern im Orte angestellten Arzt oder Wundarzt (Unteramts-Arzt,
Stadt-Arzt, Spital= oder Armen-Arzt, Oberamts-Wundarzt) und falls es
auch an diesem fehlen sollte, durch irgend einen andern im Orte anwesenden
ausübenden Arzt oder Wundarzt erster oder zweiter Elasse vorzu-
nehmen. Sollte je auch kein Sachverständiger letzterer Art im Orte zu finden
sepyn: so ist der zu Besichtigende, wenn er es nicht vorziehr, ein schriftliches
Zeugniß von einem solchen aus einem näher gelegenen Orte beizubringen, an
das vorgesetzte Bezirbsamt zu verweisen.
6) Der mit der Besichtigung beauftragte Arzt oder Wundarzt hat zu unter-
suchen und schriftlich sich darüber auszusprechen, ob nicht die Kräze
in ihren auch noch so milden und scheinbar leichten Formen vorhanden sep.
)Die Oberamts-Aerzte sind verbunden, sich der Besichtigung, in so ferne sie
ihnen von Amtswegen aufgetragen wird, unentgeldlich zu unterziehen. Ekn
anderer Arzt oder Wundarzt hat, wenn nicht durch besondere Uebereinkunft
etwas Anderes festgesest wird, eine Gebühr von zwölf Krenzern aus
der Staatscasse anzusprechen. Die Verzeichnisse über diese Gebühren sind
von den K. Oberämtern vierteljährlich an die vorgesebzte Kreis-Regierung zur
Prüfung und Vorlegung an das Ministerium des Innern zur Zahlungs-An-
weisung einzusenden. Die gleiche Geböhr hat jeder Arzt oder Wundarzt (ein-
schlieslich des Oberamts-Arztes), der auf Ansuchen des Betheiligten jene Be-
sschtigung vornimmt, und ihm ein schriftliches Zeugniß über den Erfund aus-
stellt, an den Besichtigten setbst zu fordern.
8) Wird die betreffende Person in Folge des beigebrachten ärztlichen oder wund-
ärztlichen Zeugnisses oder im Weg der amtlichen Unrersuchung für krázefrei