Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Obrigkeit davon die Anzeige machen sollen, welche sofort nach Vorstehendem 
einzuschreiten hat. Den Orts= und Zunft-Vorstehern wird zur Pflicht 
gemacht, über die Einhaltung dieser Vorschrift von Seite der Wirthe genaue 
Aufsicht zu tragen. 
13) Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß die Orts-Vorsteher das, 
was ihnen obliegt, gehdrig beobachten; sie haben die bei denselben verwahrten 
Wanderbücher und Kundschaften von Zeit zu Zeit sich vorlegen zu lassen, um 
sich daraus zu überzeugen, ob gegenüber von den Handwerks-Gehülfen das 
Nothige geschehen sey, und die Säumigen sofort entweder selbst zur Verant- 
wortung zu ziehen, oder, soferne sie anderen Bezirken angehdren, ihren vor- 
geseten Vehörden anzuzeigen. Den Oberamts-Aerzten ist die ernstliche Mit- 
wirkung bei Vollziehung dessen, was in Hinsichr der öffentlichen Kranken-An- 
stalten vorgeschrieben ist, besonders zur Pflicht zu machen. 
19) Die Kreis-Regierungen haben sich in angemessenen Zeit-Abschnitten von 
den Bezirksämtern Bericht erstatten zu lassen, nicht nur welche Beobachtungen 
dieselben in Beziehung auf die Einhaltung und den Erfolg obiger Vorschriften 
überhaupt gemacht haben, sonderm namentlich, welche Einrichtungen in den 
vorhandenen öffentlichen Kranken-Anstalten für die Heilung der Kräze bestehen. 
Das Ergebniß dieser Berichte ist nach Verlauf von sechs Monaten dem Ministe- 
rium des Innern zur Einsicht vorzulegen, um alsdann entweder wegen etwaiger länge- 
rer Fortdauer der ergriffenen Maßregeln oder wegen einer anderweitigen Vorkehrung 
das Geeignete verfügen zu können. 
Stuttgart den 5. September 1829. 
Schmidlin.
	        
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