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Als rechtskräftig find alle Strasen zu behandeln, gegen welche ein Rekurs entwe-
der nicht zuläßig, oder innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht angemeldet oder nicht
ausgeführt, oder über welche endlich in der Rekurs-Instanz entschieden worden ist.
. y.
In den nur vierteljährig zu übergebenden Straf-Assignationen der Forst-Aemter
ist jedesmal besonders zu bemerken, wenn eine Geldstrafe wegen ergriffenen Rekurses
und nicht erfolgter Entscheidung der Rekurs-Instanz die Rechtskraft noch nicht be-
schritren hat, und es find diese Geldbußen in das nächste vierteljährige Verzeichnißt bis
zu erfolgter Entscheidung der zweiten Instanz wieder aufzunebmen.
Von dieser Entscheidung und hierdurch eingetrretener Rechtskraft haben die Forsi-
Aemter, wie bisher, sedesmal innerhalb acht Tagen nach der Erbffnung an die Ge-
straften das betreffende Cameral-Amt in Kenntniß zu seben.
Auf gleiche Weise ist in Bezlehung auf diejenigen Forststrafen zu verfahren, welche
von den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern in erster Instanz erkannt werden.
K. 8.
Sogleich nach Uebergabe der Straf-Verzeichnisse an die Cameral-Aemter, so wie
beziehungsweise an die Ober-Zoll= und Hall-Aemter haben diese Erhebungs-Behörden
wegen des Einzugs der in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafen das Erforderliche in
Gemäßheit der Bestimmungen des Executions-Gesehes vom 15. April 1825 zu ver-
fügen, und es kann die Berufung des Gestraften darauf, daß er irgend ein Rechts-
mittel gegen das Straf-Erkenntniß ergriffen habe, den von der zuständigen Behbrde
angeordneten Einzug der Geldstrafe nur dann aufhalten, wenn und in so weit von
der zuständigen Behèörde dem Erhebungs-Beamten eine Inhibition insinuirt wird.
Von der endlichen Entscheidung der Lehteren hat dann die Bezirks-Behörde, welche
die Strafe eröffnet hat, den Erhebungs-Beamten besondere Kenntniß zu geben.
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wegs vor, so sind die Vollziehungs-Behörden nur dann ermächtigt, der eingeleiteten
Vollstreckung Anstand zu geben, wenn der Gestrafte innerhalb dreißig Tagen von der
Zeit der Erdffnung des rechtskräftigen Erkenntnisses an, gegen welches er die Begna-
digung nachsucht, sich bei den Erhebungs- Behörden. durch ein. Zeugniß derjenigen Stelle,