Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

400 
Als rechtskräftig find alle Strasen zu behandeln, gegen welche ein Rekurs entwe- 
der nicht zuläßig, oder innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht angemeldet oder nicht 
ausgeführt, oder über welche endlich in der Rekurs-Instanz entschieden worden ist. 
. y. 
In den nur vierteljährig zu übergebenden Straf-Assignationen der Forst-Aemter 
ist jedesmal besonders zu bemerken, wenn eine Geldstrafe wegen ergriffenen Rekurses 
und nicht erfolgter Entscheidung der Rekurs-Instanz die Rechtskraft noch nicht be- 
schritren hat, und es find diese Geldbußen in das nächste vierteljährige Verzeichnißt bis 
zu erfolgter Entscheidung der zweiten Instanz wieder aufzunebmen. 
Von dieser Entscheidung und hierdurch eingetrretener Rechtskraft haben die Forsi- 
Aemter, wie bisher, sedesmal innerhalb acht Tagen nach der Erbffnung an die Ge- 
straften das betreffende Cameral-Amt in Kenntniß zu seben. 
Auf gleiche Weise ist in Bezlehung auf diejenigen Forststrafen zu verfahren, welche 
von den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern in erster Instanz erkannt werden. 
K. 8. 
Sogleich nach Uebergabe der Straf-Verzeichnisse an die Cameral-Aemter, so wie 
beziehungsweise an die Ober-Zoll= und Hall-Aemter haben diese Erhebungs-Behörden 
wegen des Einzugs der in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafen das Erforderliche in 
Gemäßheit der Bestimmungen des Executions-Gesehes vom 15. April 1825 zu ver- 
fügen, und es kann die Berufung des Gestraften darauf, daß er irgend ein Rechts- 
mittel gegen das Straf-Erkenntniß ergriffen habe, den von der zuständigen Behbrde 
angeordneten Einzug der Geldstrafe nur dann aufhalten, wenn und in so weit von 
der zuständigen Behèörde dem Erhebungs-Beamten eine Inhibition insinuirt wird. 
Von der endlichen Entscheidung der Lehteren hat dann die Bezirks-Behörde, welche 
die Strafe eröffnet hat, den Erhebungs-Beamten besondere Kenntniß zu geben. 
p , . 
SchütztderGestraftegegendcnEinzug.derGeldbußedichtretungdeöGnqdcw 
wegs vor, so sind die Vollziehungs-Behörden nur dann ermächtigt, der eingeleiteten 
Vollstreckung Anstand zu geben, wenn der Gestrafte innerhalb dreißig Tagen von der 
Zeit der Erdffnung des rechtskräftigen Erkenntnisses an, gegen welches er die Begna- 
digung nachsucht, sich bei den Erhebungs- Behörden. durch ein. Zeugniß derjenigen Stelle,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.