Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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welche den Beibericht zu dem Gnaden-Gesuche zu erstatten hat, ausweist, daß er bei 
lebterer ein solches eingelegt habe, in welchem Falle sodann die Erhebungs-Behörden 
sich über den Aufschub in ihren Ausstands-Consignationen mittelst Beilegung jenes 
Zeugnisses zu rechtfertigen haben. 
Würde der Gestrafte innerhalb zweier Monate nach Uebergabe des Zeugnisses 
die Geldstrafe nicht entrichter haben, so hat die Execution gegen denselben einzutreten, 
es wäre denn, daß er sich mit einem weiteren Zeugnisse derselben Behöôrde über das 
Ausstehen der Entscheidung auf das Begnadigungs-Gesuch ausweisen könnte. Leßtere 
Seelle ist sodann verpflichtet, zugleich bei Ausstellung dieses zweiten Zeugnisses die 
Erledigung der Sache bei der betreffenden oberen Behörde in Erinnerug zu bringen, 
und nach erfolgter Entscheidung unverweilt die Erhebungs-Beamten von derselben in 
Kenntniß zu seßen. 
. 10. 
Sämtliche Justiz= Verwaltungs= und Finanz-Behörden haben sich nach diesen 
Vorschrifren zu achten, auch wird insbesondere den höheren Finanz-Stellen zur stren- 
gen Obliegenheit gemacht, über die genaue Befolgung derselben durch die Erhebungs- 
Beamten zu wachen, und, wenn sich aus den eingesendeten Jahres-Rechnungen ergeben 
sollte, daß ihnen bei dem Einzuge der Geldstrafen Nachläßigkeit zur Last falle, nach 
Befinden der Umstände eine angemessene Ahndung eintreten zu lassen. 
Gegeben Stuttgart den 8. September 1629. 
Wilheim. 
Für den Jusiiz-WMinister: 
Schwab. 
Der Minister des Innern: 
Schmidlin. 
Der Finanz= Minister: 
Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staars= Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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